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Bundesgerichtshof: BGH-Urteile stärken Autokäufer - Händler zur Reparatur verpflichtet

Bundesgerichtshof

BGH-Urteile stärken Autokäufer - Händler zur Reparatur verpflichtet

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    Mit zwei Urteilen hat der Bundesgerichtshof Autokäufer gestärkt.
    Mit zwei Urteilen hat der Bundesgerichtshof Autokäufer gestärkt. Foto: Kai Remmers, dpa (Symbolfoto, Archiv)

    Den "Vorführeffekt" kennt fast jeder: Wenn es darauf ankommt, tritt das Problem nicht mehr auf. Bei gefährlichen Mängeln am Auto entlässt das den Verkäufer aber nicht aus der Verantwortung, urteilt der Bundesgerichtshof (BGH).

    Steht die Sicherheit des Fahrers auf dem Spiel, muss der Autoverkäufer alles tun, um auch ein nur gelegentlich auftretendes Problem zu finden und zu beheben. Andernfalls kann der Käufer den Wagen ohne jede Frist zurückgeben. Das hat der BGH am Mittwoch entschieden. Auch mit einem zweiten Urteil stärkten die Karlsruher Richter dem Kunden den Rücken: Demnach dürfen Käufer eines Neuwagens selbst bei einem sehr kleinen Mangel wie einem Lackschaden die Annahme und Bezahlung verweigern.

    BGH-Urteil: Kupplung eines Gebrauchtwagens hatte geklemmt

    In dem ersten Fall hatte sich bei einem gebrauchten Volvo kurze Zeit nach dem Kauf mehrfach das Kupplungspedal verklemmt. Bei einer Probefahrt des Verkäufers schien dann aber alles in Ordnung zu sein. Er schickte den Kunden deshalb mit dem Auto wieder nach Hause - er solle erneut kommen, falls das Problem noch einmal auftauche.

    Das sei bei einem solchen Mangel nicht zumutbar, entschieden die Richter. Allein die Ablenkung durch ein verklemmtes Pedal steigere das Unfallrisiko erheblich. Dem Urteil zufolge hätte der Händler der Sache auf den Grund gehen müssen - auch wenn dafür aufwendige Untersuchungen oder Ausbauten nötig seien.

    Tatsächlich hatte ein Sachverständiger mit erheblichem Aufwand schließlich die Fehlerquelle entdeckt. Die Behebung des Problems kostete am Ende nur knapp 450 Euro. Trotzdem ist der Mangel aus Sicht der Richter nicht unerheblich: Solange die Ursache nicht feststehe, zähle nur die beeinträchtigte Funktion.

    Neues Auto hat eine Delle - Kunde darf Annahme und Bezahlung verweigern

    In dem zweiten Fall hatte der Käufer für rund 21.500 Euro einen neuen Fiat bestellt. Als ihm der Importwagen wie vereinbart nach Hause geliefert wurde, hatte er in der Fahrertür eine kleine Delle.

    Der Händler bot nur einen Nachlass um 300 Euro an, obwohl eine Werkstatt die Reparaturkosten auf mehr als 500 Euro schätzte. Darauf ließ sich der Käufer nicht ein: Er lehnte die Annahme des Autos ab und wollte es auch nicht bezahlen. Nach einigem Hin und Her musste der Verkäufer den Fiat aus Wangen im Allgäu zurück zu sich nach Oberbayern holen, ausbessern und ein zweites Mal ausliefern lassen.

    Auf den Kosten dafür bleibt er nun sitzen. Die Karlsruher Richter entschieden, dass der Händler die Reparatur "in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko" zu veranlassen hat. Das ergebe sich aus den gesetzlichen Verkäuferpflichten. dpa

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