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BGH stärkt Rechte von Anlegern

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BGH stärkt Rechte von Anlegern

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    BGH stärkt Rechte von Anlegern
    BGH stärkt Rechte von Anlegern Foto: DPA

    Verlangt ein Kunde ausdrücklich eine sichere Geldanlage, muss der Bankberater ihn klar und deutlich vor Verlustrisiken warnen, wenn bei der Bank die Spareinlagen nur in Höhe des bisher gesetzlich vorgeschriebenen Mindestbetrags von 20 000 Euro abgesichert sind, heißt es. In diesem Fall muss die Bank womöglich sogar von den eigenen Angeboten abraten. Seit 1. Juli sind per Gesetz 50 000 Euro abgesichert.

    Damit gab das Karlsruher Gericht zwei Kundinnen der 2003 insolvent gewordenen Dresdner BFI Bank statt. Das Kreditinstitut war nicht dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken (BdB) angeschlossen, sondern garantierte dem Kunden im Insolvenzfall nur die Mindestsumme von 20 000 Euro.

    Gegenüber Kunden, die ihr Geld erklärtermaßen sicher anlegen wollen, hätte die Bank laut BGH aber klar und deutlich auf diesen Umstand hinweisen müssen. Eine Klausel im "Kleingedruckten" genügt danach in solchen Fällen nicht. Dem Gericht zufolge sind etwa 80 weitere Klagen geschädigter BFI-Bank- Anleger anhängig. (Az: XI ZR 152/08 u. 153/08 vom 14. Juli 2009)

    Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner (CSU) begrüßte die Entscheidung. "Wer mit dem Geld anderer Leute arbeitet, muss im Beratungsgespräch alle Karten auf den Tisch legen", sagte Aigner am Dienstag der Deutschen Presse-Agentur dpa. "Wer sein Geld sicher anlegen möchte, darf nicht eine risikobehaftete Anlage aufgeschwatzt bekommen." Ihr Ministerium arbeite an einem Informationsblatt, auf dem alle wichtigen Daten - auch die Risiken einer Anlage - klar und verständlich aufgelistet werden sollten.

    Die beiden Frauen hatten 80 000 und 160 000 Euro in Sparbriefen und Festgeld angelegt, waren aber nach eigenem Bekunden im Beratungsgespräch - trotz der gewünschen sicheren Geldanlage - nicht auf die eingeschränkte Sicherheit hingewiesen worden. Als die Bank insolvent wurde, büßten sie einen erheblichen Teil ihres Vermögens ein; sie klagen nun auf 40 000 und 117 000 Euro Rückzahlung durch eine Haftpflichtversicherung der Bank.

    Zwar hat die Bank in ihren Geschäftsbedingungen formal korrekt auf diese eingeschränkte Absicherung hingewiesen, die Kundinnen hatten sogar einen gesonderten Hinweis auf das Kleingedruckte unterschrieben. Weil die Anlegerinnen hier aber erklärtermaßen eine sichere Anlage wünschten, kam laut BGH ein Beratervertrag zustande - mit einer gesteigerten Informationspflicht über Verlustrisiken im Insolvenzfall. Der Hinweis in den Geschäftsbedingungen reicht deshalb in diesem Fall nicht aus. Nun muss das Oberlandesgericht Dresden erneut prüfen, ob die Kundinnen tatsächlich unzureichend beraten worden sind.

    Derzeit sind 31 Privatbanken, die für den Einlagensicherungsfonds des BdB in Betracht kämen, nicht in diesem freiwilligen System. Wie eine Verbandssprecherin in Berlin erläuterte, schützt der Fonds Guthaben jedes einzelnen Kunden bis zu einer Höhe von mindestens 1,5 Millionen Euro. Dieser Betrag entspricht 30 Prozent des sogenannten maßgeblich haftenden Eigenkapitals, das bei den kleinsten Banken fünf Millionen Euro betrage. Bei den meisten Banken liege das haftende Eigenkapital und deshalb auch die geschützte Summe erheblich höher.

    www.bundesgerichtshof.de

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