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BGH-Urteil: Trotz neuem TÜV: Autohändler muss Rostlaube zurücknehmen

BGH-Urteil

Trotz neuem TÜV: Autohändler muss Rostlaube zurücknehmen

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    Gebrauchtwagenhändler können sich laut BGH-Urteil nicht auf die TÜV-Untersuchung berufen.
    Gebrauchtwagenhändler können sich laut BGH-Urteil nicht auf die TÜV-Untersuchung berufen. Foto: Kai Remmers (dpa)

    Manche Gebrauchtwagenhändler tun alles dafür, um dem schlechten Ruf ihrer Branche gerecht zu werden: Getreu dem Motto "Schweigen ist Gold" klären sie Käufer äußerst unwillig über Fahrzeugmängel auf. Dass diese Strategie nicht immer zieht und Händler allzu üble Rostlauben trotz neuem TÜV zurücknehmen müssen, entschied nun der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in Karlsruhe. (Az. VIII ZR 80/149)

    Im aktuellen Fall hatte ein Gebrauchtwagenhändler aus Lindau am Bodensee einer Frau für 5000 Euro einen 13 Jahre alten Opel Zafira angedreht, der 144.000 Kilometer auf dem Tacho hatte. Den stolzen Preis begründete der Händler mit der tagesaktuellen Hauptuntersuchung durch den TÜV.

    Die aus Wangerooge angereiste und ihrem Anwalt zufolge technisch unbedarfte Frau kam auf ihrer 900 Kilometer weiten Heimreise mit dem Opel aber nur in Etappen voran, weil der Motor mehrfach versagte. Eine Überprüfung in einer Werkstatt ergab dann eine Vielzahl erheblicher Mängel, bis hin zu durchgerosteten, verkehrsgefährdenden Bremsleitungen.

    BGH: Käuferin Anspruch auf Rücktritt vom Kauf

    Laut BGH hatte die geprellte Käuferin Anspruch auf Rücktritt vom Kauf und musste sich auch nicht zuvor auf eine sogenannte Nacherfüllung, also Mängelbeseitigung durch den Händler, einlassen. Begründung: Das Auto sei wegen "der massiven, ohne weiteres erkennbaren Korrosion nicht in einem Zustand" gewesen, der die Erteilung einer TÜV-Plakette gerechtfertigt hätte. Zudem habe die Klägerin "nachvollziehbar jedes Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Fachkompetenz des beklagten Gebrauchtwagenhändlers verloren" und musste sich deshalb nicht auf eine Nacherfüllung durch ihn einlassen.

    Der Händler wiederum kann sich laut Urteil nicht auf die TÜV-Untersuchung berufen. Der TÜV gelte in solchen Fällen als "Erfüllungsgehilfe des Händlers" und der müsse sich mögliche Fehler des TÜV zurechnen lassen, heißt es im Urteil. afp

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