Startseite
Icon Pfeil nach unten
Wirtschaft
Icon Pfeil nach unten

BGH-Urteil: Krankenversicherer dürfen Privatpatienten bei schweren Vertragsverletzungen kündigen

BGH-Urteil

Krankenversicherer dürfen Privatpatienten bei schweren Vertragsverletzungen kündigen

    • |
    Der Bundesgerichtshof hat privaten Krankenversicherern erlaubt, bei schweren Vertragsverletzungen zu kündigen.
    Der Bundesgerichtshof hat privaten Krankenversicherern erlaubt, bei schweren Vertragsverletzungen zu kündigen. Foto: dpa

    Der Angriff mit einem Bolzenschneider oder betrügerische Rechnungsforderungen zählen als schwere Vertragsverletzung und Mitgliedern einer privaten Krankenversicherung kann deswegen ihr Versicherungsvertrag gekündigt werden. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in einem Grundsatzurteil (Aktenzeichen: IV ZR 50/11 und IV ZR 105/11) und schränkte damit den gesetzlichen Kündigungsschutz ein. Gekündigte können bei anderen Anbietern einen Vertrag zum Basistarif abschließen.

    Medikamentenrechnungen seiner Frau vorgelegt

    In dem Fall ging es um einen Privatversicherten, der Medikamentenrechnungen seiner Ehefrau eingereicht und fingierte Forderungen vorgelegt hatte. Dem Versicherer war dadurch ein Schaden von rund 3.800 Euro entstanden. Der BGH erklärte die außerordentliche Kündigung des Versicherten für zulässig. Die private Pflegeversicherung bleibt ihm allerdings erhalten. Hier gilt laut BGH ein absoluter Kündigungsschutz.

    Mit Bolzenschneider auf Unternehmer losgegangen

    Auch in einem zweiten Fall bestätigte der Versicherungssenat des BGH die außerordentliche Kündigung. Hier hatte ein Unternehmer eine Krankentagegeld-Versicherung abgeschlossen, die nach einer Herzoperation bezahlte. Als ein Mitarbeiter der Versicherung zu einem Kontrollbesuch erschien, griff ihn der Unternehmer mit einem Bolzenschneider an. Die Versicherung kündigte daraufhin sämtliche Verträge.

    Der Gesetzgeber hatte 2009 eine Versicherungspflicht der privaten Krankenversicherer eingeführt. Die Anbieter müssen seither Versicherungsnehmer zum Basistarif versichern. Außerdem wurde ein Kündigungsrecht der Anbieter ausgeschlossen. Ob dieser Kündigungsschutz auch bei Straftaten gegenüber dem Versicherer gilt oder nur bei Prämienrückständen, war allerdings umstritten.

    Private Pflegeversicherung bleibt unter absolutem Kündigungsschutz

    Der BGH entschied jetzt, dass der Kündigungsschutz einschränkend ausgelegt werden muss. Bei schweren Vertragsverletzungen sei eine außerordentliche Kündigung weiterhin zulässig. Der Verbraucher sei dadurch geschützt, dass er von einer anderen Privat-Krankenkasse zum Basistarif versichert werden muss. Bei der privaten Pflegeversicherung geht der BGH allerdings von einem absoluten Kündigungsschutz aus, weil es hier keinen Basistarif gebe.

    Das Bundesverfassungsgericht hatte die Versicherungspflicht der Privaten 2009 für verfassungsgemäß erklärt. Die damalige Entscheidung setzte sich jedoch nicht mit dem Kündigungsrecht bei Straftaten auseinander. Der BGH sah sich deshalb nun nicht gehindert, eine Kündigung in Ausnahmen zu gestatten. dapd/AZ

    Diskutieren Sie mit
    0 Kommentare
    Dieser Artikel kann nicht mehr kommentiert werden