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BGH-Urteil: Höhere Kontogebühren: Was Sie bei Post von der Bank beachten sollten

BGH-Urteil

Höhere Kontogebühren: Was Sie bei Post von der Bank beachten sollten

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    Der Bundesgerichtshof hatte Ende April entschieden, dass Banken bei Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Zustimmung ihrer Kunden einholen müssen.
    Der Bundesgerichtshof hatte Ende April entschieden, dass Banken bei Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Zustimmung ihrer Kunden einholen müssen. Foto: Tobias Kleinschmidt, dpa

    Der Kunde einer regionalen Bank staunte, was er kürzlich zwischen den Kontoauszügen fand. Seine Bank forderte ihn auf, innerhalb von 14 Tagen praktisch "per unterschriebenem Kontoauszug" den Allgemeinen Geschäftsbedingungen - bekannt als AGB - zuzustimmen. In einem ähnlichen Fall berichtete ein Kunde, er solle einem monatlichen "Kontoführungsentgelt" von 3,95 Euro zustimmen und die Erklärung unterschrieben an seine Hausbank schicken.

    Aufforderungen dieser Art könnten in nächster Zeit viele Kundinnen und Kunden erreichen. Die Banken reagieren damit auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes aus diesem Frühling. Verbraucherschutzverbände raten trotzdem zur Vorsicht.

    BGH urteilte am 27. April gegen die Postbank

    "Viele Verbraucherinnen und Verbraucher erhalten derzeit Post von ihrer Bank oder Sparkasse", berichtet die Verbraucherzentrale Bayern. "In einem beigefügten Formular sollen sie teilweise rückwirkend die Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und das Preis- und Leistungsverzeichnis des Geldinstituts genehmigen." Grund hierfür sei das Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 27. April dieses Jahres.

    Der Bundesgerichtshof hatte damals in dem aufsehenerregenden Urteil entschieden, dass es nicht ausreicht, wenn Banken eine stillschweigende Zustimmung von ihren Kundinnen und Kunden einholen, wenn sie ihre AGB ändern oder Gebühren erhöhen. Denn lange sah die Praxis so aus: Wollten Banken und Sparkassen ihre Preise und Geschäftsbedingungen ändern, informierten sie ihre Kundinnen und Kunden zwei Monate vorher. Legten diese keinen Widerspruch ein, galt die Änderung als vereinbart.

    Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen die Postbank. Der BGH erklärte in dem Urteil Regelungen der

    Genossenschaftsverband: Zustimmung zu neuen AGBs wird von Kundinnen und Kunden eingeholt

    Der Genossenschaftsverband Bayern, in dem sich Volks- und Raiffeisenbanken organisiert haben, bestätigt dieses Vorgehen: "Die Banken setzen sich mit dem Urteil des BGH auseinander und gehen auf die Kundinnen und Kunden zu", berichtet ein Sprecher unserer Redaktion. "Das Einholen der Zustimmung zu neuen AGB ist ein Teil davon", sagt er.

    Wie dies in den Volks- und Raiffeisenbanken konkret aussieht, sei unterschiedlich und Teil der Geschäftspolitik der einzelnen Bank. "Manche Banken hatten keine Gebührenerhöhungen und sind nicht betroffen, andere gehen beispielsweise auf den Zustand vor der Änderung der AGB zurück beziehungsweise bitten die Kunden um Bestätigung der aktuellen AGB."

    Ähnlich sieht man es bei den bayerischen Sparkassen. Auch hier müssen sich Kundinnen und Kunden darauf einstellen, dass ihr Institut sie anschreibt und die Zustimmung zu neuen AGB einholt. "Der BGH hat mit seinem Urteil einen seit langem üblichen und von den Kunden akzeptierten Änderungsmechanismus für unzulässig bewertet, obwohl dieser für die Vertragsparteien mit wenig Aufwand verbunden war", bedauern die Sparkassen die Situation in ihrer Einschätzung, die sie gemeinsam mit der Deutschen Kreditwirtschaft erarbeitet haben. "Das sorgt für Rechtsunsicherheit bei den Beteiligten." Für die Kreditinstitute sei es auch in Zukunft wichtig, eine verlässliche Vertragsgrundlage zu haben. "Die Einholung der Zustimmung des Kunden bezweckt daher die Wiederherstellung der Rechtssicherheit; das ist ungewohnt und bedeutet für alle Seiten mehr Aufwand, dient aber der Lösung im Einzelfall", teilt der Sparkassenverband mit.

    Verbraucherzentrale Bayern: Vorsicht bei Genehmigungen für die Vergangenheit

    Verbraucherschützer raten, die neuen AGB trotzdem genau zu prüfen und vor allem rückwirkende Gebührenerhöhungen kritisch zu sehen: „Dass Verbraucher der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Preisen für die Zukunft zustimmen sollen, können wir nachvollziehen“, sagt Sascha Straub, Finanzjurist der Verbraucherzentrale Bayern. „Wir kritisieren aber, dass manche Banken versuchen, Genehmigungen für die Vergangenheit einzuholen", fügt er an. "Verbrauchern raten wir von solchen Erklärungen ab, weil sie dadurch ihren Anspruch auf die Erstattung gezahlter Kontoführungsentgelte verlieren können.“ Vorsichtig sollten Verbraucher auch sein, wenn die vorgelegten AGB plötzlich für den Kunden nachteilige Ergänzungen enthalten, teilten die Verbraucherschützer mit, beispielsweise die Einführung von Negativzinsen, die auch als Verwahrentgelte bezeichnet werden.

    Was aber passiert, wenn ein Kundin oder ein Kunde die Unterschrift verweigert? Wer die Zustimmung versäume oder sich nicht auf das neue Angebot der Bank einlassen will, dem könnte die Bank im härtesten Fall kündigen, schätzte ein Rechtsexperte der Stiftung Warentest kürzlich unserer Redaktion gegenüber die Folgen ein. Im bayerischen Sparkassenverband sieht man die Situation weniger dramatisch: "Erfahrungsgemäß werden die Institute häufig zunächst das Gespräch mit dem Kunden suchen, zumal sie ein hohes Interesse daran haben, einmal gewonnene Kunden zu behalten." Wie ein Institut handelt, müsse es individuell entscheiden.

    Kundinnen und Kunden könnten Gebührenrückzahlungen einklagen

    Die Banken gehen auch davon aus, dass das BGH-Urteil nicht nur ihre Branche trifft, sondern in weiteren Bereichen Anwendung finden könnte. "Das Ende April ergangene Urteil des BGH ist unseres Erachtens nicht als Urteil zu Bankgebühren zu verstehen", teilte der bayerische Sparkassenverband zusammen mit der Deutschen Kreditwirtschaft mit. Vielmehr sei eine rechtstechnische Frage zu einem Vertragsänderungsmechanismus entschieden worden, "der über die Kreditwirtschaft hinaus verbreitet zur Anwendung gekommen ist".

    Eine Folge des Urteils war allerdings, dass Bankkunden versuchen können, Gebühren zurückzufordern, die ohne ihre aktive Einwilligung erhoben oder erhöht wurden. Nach Einschätzung des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen sei dies rückwirkend bis 1. Januar 2018 der Fall. Als Hilfeleistung haben Verbraucherschützer Musterschreiben erstellt.

    Sollten die Banken dem nicht nachkommen, drohte Klaus Müller, der Chef des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen, mit neuen Klagen: "Wenn wir jetzt nicht sehen, dass die unzulässigen Kontogebühren erstattet werden, dann werden wir in eine zweite Runde vor Gericht ziehen", sagte er unlängst.

    Der Deutschen Kreditwirtschaft wie auch den bayerischen Sparkassen zufolge wird jeder Fall einzeln geprüft. "Die Frage etwaiger Rückerstattungsansprüche richtet sich nach dem jeweiligen Verlauf der Vertragsbeziehungen zwischen Institut und Kunden", teilen die Institute mit. Vertragsänderungen in der laufenden Geschäftsbeziehung könnten von Kunden auf verschiedene Weise angenommen worden sein. "Wenn sich Kunden mit Rückforderungsansprüchen an die Institute wenden, werden diese daher stets in eine Einzelfallbetrachtung einbezogen und individuell entschieden." (mit dpa)

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