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BGH: Schimmel in Mietwohnung: Urteil stärkt Vermieter

BGH

Schimmel in Mietwohnung: Urteil stärkt Vermieter

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    Schimmel in Mietwohnung: Urteil stärkt Vermieter
    Schimmel in Mietwohnung: Urteil stärkt Vermieter Foto: DPA

    Bei Mängeln an Mietwohnungen wie etwa Schimmel dürfen Mieter die Zahlung der Miete nur verweigern, wenn sie den Vermieter bereits auf den Mangel aufmerksam gemacht haben. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Mittwoch entschieden (Az.: VIII ZR 330/09). Das sogenannte Zurückbehaltungsrecht diene dazu, auf den Vermieter Druck auszuüben, damit er den Mangel beseitigt. Solange dem Vermieter ein Mangel nicht bekannt sei, könne die Zahlungsverweigerung diese Funktion nicht erfüllen.

    Im konkreten Fall hatten Mieter aus Berlin im Jahr 2007 drei Monate lang keine und einen Monat nur die Hälfte der Miete gezahlt. Der Grund: An der Fensterfront im Flur, im Fensterbrettkasten in der Küche und an der Decke im Schlafzimmer war großflächig Schimmel. Ihr Vermieter kündigte daraufhin das Mietverhältnis. Er forderte, dass die Mieter die Wohnung räumen und 1155 Euro nachzahlen. Die Mieter wehrten sich gegen die Kündigung und wiesen den Vermieter auf den Schimmel hin.

    Das Amtsgericht verfügte, dass die Mieter 495 Euro an den Mieter zahlen und die Wohnung räumen müssen. Das Landgericht bestätigte die Zahlung des Geldes, hob aber die Verurteilung zur Räumung und Herausgabe der Wohnung auf.

    Der BGH gab nun dem Vermieter Recht und stellte das Urteil des Amtsgerichts wieder her. Nach Ansicht des achten BGH-Zivilsenats können die Mieter die Mietzahlungen erst verweigern, wenn sie ihrem Vermieter den Mangel angezeigt haben. dpa

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