Für so manchen Verbraucher ist es ein Schock: Haus-, Küchen- oder Autokauf per Kredit scheitern in letzter Minute, weil sie bei der Auskunftsdatei Schufa durchfallen und nicht als kreditwürdig gelten.
Diese Erfahrung machte eine Angestellte aus dem Landkreis Gießen, als sie sich im Oktober 2011 einen BMW Mini Cooper zulegen wollte - kreditfinanziert oder mit einem Leasing-Vertrag, wie sie das schon immer so gemacht hat. Aber diesmal kam das Geschäft nicht zustande - wegen einer Namensverwechslung gab es eine falsche Schufa-Auskunft. Erst im zweiten Anlauf klappte der Leasing-Vertrag - allerdings wunderte sich die Käuferin über die schlechte Einstufung ihrer Bonität: Die Schufa stufte sie mit 92,9 Prozent gegenüber Banken und 81,1 Prozent gegenüber Telekommunikationsunternehmen ein.
Als die Frau von der Schufa wissen wollte, warum sie so eingestuft wurde, bekam sie zwar Auskunft; über die genaue Berechnung ("Scoring") ihrer Kreditwürdigkeit schwieg sich das Unternehmen aber aus. Die Auskunft, die sie bekam, genügte der Frau nicht - sie klagte.
Schufa speichert Personendaten
Den Vorinstanzen zufolge hat die Frau keinen Anspruch darauf, dass ihr der Einfluss jedes einzelnen zur Beurteilung herangezogenen Wertes erläutert wird. Begründung: Ansonsten würde die Berechnungsformel des Score-Wertes offengelegt. Doch an deren Geheimhaltung habe die Schufa ein "schutzwürdiges Interesse".
Ab heute prüft nun der Bundesgerichtshof (BGH), ob die Schufa ihre Formeln aufdecken muss, mit welchen sie das Zahlungsverhalten eines Verbrauchers einschätzt. Diese mathematisch-statistischen Verfahren (scoring) gelten als Betriebsgeheimnisse der Schufa und ähnlicher Organisationen.
Die Schufa speichert Personendaten von Verbrauchern, aber auch deren Finanzmerkmale, wie etwa die Anzahl der Konten, Kredite, Handyverträge, unbezahlte Rechnungen oder Insolvenzen. Die damit berechneten Score-Werte werden etwa an Banken oder Versandhändler verkauft. Die nutzen den Scoring-Wert dann, um vor Vertragsabschluss die Bonität eines Kunden einzustufen.
BGH prüft Auskunftspflicht der Schufa
Der BGH muss nun prüfen, wie weit die Auskunftspflicht der Schufa in solchen Fällen reicht. Rechtlicher Prüfmaßstab ist Paragraf 34 des Bundesdatenschutzgesetzes. Dort heißt es, dass Auskunftsdateien den Betroffenen "das Zustandekommen und die Bedeutung der Wahrscheinlichkeitswerte einzelfallbezogen und nachvollziehbar in allgemein verständlicher Form" erläutern müssen.
Nach einem Bericht der Zeitschrift "Finanztest" vom vergangenen Jahr sind viele der von der Schufa gespeicherten Daten unvollständig oder fehlerhaft. Bei einem Test der Zeitschrift erhielten nur elf von 89 Testpersonen komplette und korrekte Daten übermittelt. afp