In dem Fall ging es um einen Geschäftsmann aus dem Raum Augsburg, einen Geschäftsführer einer GmbH. Beim Verkauf dieser Firma war er auch vermittelnd tätig. Dafür erhielt er vom Käufer Aktien im Wert von 3,7 Millionen Euro, die er dem Finanzamt als angeblicher Verkaufserlös deklarierte. Dadurch erreichte er eine um 890.000 Euro geringere Besteuerung. Später wandelte er den Geschäftsführerlohn in eine "Schenkung" an seine Ehefrau und seine Kinder um und betrog das Finanzamt um weitere 240.000 Euro.
Das Landgericht Augsburg verurteilte den Mann dafür zu einer Bewährungsstrafe von zwei Jahren. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob der BGH dieses Urteil nun als rechtsfehlerhaft und zu milde auf.
Nur ausnahmsweise Bewährung für Steuersünder
Das Landgericht habe sich offenbar von dem Ziel leiten lassen, eine Gesamtstrafe von zwei Jahren nicht zu überschreiten, um die Strafe zur Bewährung aussetzen zu können, rügten die Karlsruher Richter. Bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe komme eine Bewährungsstrafe aber nur ausnahmsweise in Betracht, wenn "gewichtige Milderungsgründe" vorliegen.
Der BGH mahnte auch an, dass die Augsburger Richter zwar das angebliche Fehlen strafverschärfender Umstände als strafmildernd bewertet hatten. Verschärfende Umstände habe das Landgericht dagegen nicht berücksichtigt. So habe der Geschäftsführer in Zusammenarbeit mit seinem Steuerberater manipulierte Unterlagen erstellt.
Gefängnisstrafe für Steuerbetrug in Millionenhöhe
Das Fazit der BGH-Entscheidung lautet also: Steuerbetrüger in Millionenhöhe müssen in der Regel ins Gefängnis. Eine Bewährungsstrafe kommt dann nur noch in Ausnahmefällen in Betracht (Az: 1 StR 525/11).
Nach dem Karlsruher Urteil muss nun eine andere Strafkammer des Landgerichts Augsburg neu über den Fall entscheiden. Im Fall eines Anwalts hatte der BGH im Juli 2011 eine Gefängnisstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten als angemessen bestätigt. Der Anwalt hatte ebenfalls Steuern in Höhe von 1,1 Millionen Euro hinterzogen. AZ, afp