Betroffenen empfiehlt der Fachanwalt für Arbeitsrecht Uwe Lange, ihren Arbeitgeber so schnell wie möglich zu informieren - notfalls vom Flughafen aus. Allerdings müssten sie trotzdem damit rechnen, Urlaub oder Geld gekürzt zu bekommen.
Tage werden angerechnet
Das Gesetz sehe zwar bei einer vorübergehenden kurzzeitigen Verhinderung vor, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Lohnfortzahlung habe. "Das ist aber hier wohl nicht der Fall." Der Arbeitnehmer müsse sich die Tage anrechnen lassen. Es sei "Sache der Verhandlung, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dann für die fehlenden Tage das Urlaubskonto kürzt oder den Lohn entsprechend der Tage, die der Arbeitnehmer fehlt, einbehält". (mai, dpa)