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Arbeitsschutzrecht: Wenn der Arbeitsplatz zur Sauna wird

Arbeitsschutzrecht

Wenn der Arbeitsplatz zur Sauna wird

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    Bei Hitze hilft viel trinken. Und am besten gar nicht arbeiten ...
    Bei Hitze hilft viel trinken. Und am besten gar nicht arbeiten ... Foto: Karl-Josef Hildenbrand

    Sommer, Sonne, Schweiß – dieser Dreiklang macht nicht nur Bauarbeitern und anderen Freiluftarbeitern zu schaffen. Auch in Büros kann es unerträglich warm werden, etwa wenn die Klimaanlage ausgefallen ist oder es gar keine gibt.

    Es soll Unternehmer geben, denen das Wohlbefinden ihrer Mitarbeiter so sehr am Herzen liegt, dass sie ihnen je nach Temperatur in den Arbeitsräumen Vergünstigungen verschiedenster Art einräumen. Das fängt bei kostenlosen Getränken an und setzt sich fort über Salatbüfetts, Aufstellung von Ventilatoren oder gar vorübergehende Aufenthalte in „Kühlräumen“. Fakt dürfte aber sein, dass Unternehmer sich an das Arbeitsschutzgesetz und die Arbeitsstättenverordnung halten sollten. Darin ist penibel geregelt, was zu tun ist, wenn die Temperaturen die Arbeitsfreude und damit die Schaffenskraft erlahmen lassen. Die Arbeitsstättenverordnung gibt ganz allgemein vor, dass für Bereiche von Arbeitsplätzen, die unter „starker Hitzeentwicklung“ stehen, die Möglichkeit bestehen sollte, die Räume „im Rahmen des betrieblich Möglichen“ auf eine erträgliche Temperatur zu kühlen. Das kann etwa dadurch die Anbringung von Außenjalousien geschehen. Ergänzend dazu heißt es in den Arbeitsstättenrichtlinien, dass die Raumtemperatur in Arbeitsräumen 26 Grad Celsius nicht überschreiten „soll“ – von „Hitzearbeitsplätzen“ abgesehen. Dabei ist Raumtemperatur „die in einer Höhe von 75 Zentimetern über dem Fußboden in der Mitte des geschlossenen Raumes mit einem Thermometer gemessene Temperatur“. Das Landgericht Bielefeld gewährt allerdings Spielraum nach oben: Bei höheren Temperaturen muss die Innenraumtemperatur mindestens sechs Grad unter der Außentemperatur liegen. Bei 33 Grad Celsius Außentemperatur genügt an Arbeitsplätzen danach also eine Abkühlung auf 27 Grad Celsius. Gesichtspunkte von Energieeinsparung und Umweltschutz träten dahinter zurück (Az.: 3 O 411/01).

    Generell gilt die Arbeitsstättenregel, die ab einer Außentemperatur von 26 Grad Celsius ein Stufenmodell mit Schutzmaßnahmen vorsieht. Danach werden bei Lufttemperaturen in Arbeitsräumen in der Stufe „über 26 Grad“ verschiedene Maßnahmen empfohlen.

    Trotz dieser Neuregelung gibt es keinen Rechtsanspruch auf Klimaanlage oder Hitzefrei. Fragt sich nur noch, was geschieht, wenn der Arbeitgeber trotzdem kühl bleibt? Den Arbeitnehmern steht ein Beschwerderecht zu. Sie gehen damit allerdings nicht vor das Arbeitsgericht, sondern zur für Arbeitsschutz örtlich zuständigen Behörde. Dort gibt es Fachleute, die mit dem Unternehmer Abhilfemaßnahmen diskutieren und Vorschläge machen. Folgt darauf nichts in Richtung Arbeitsschutz, dann könnte dem Arbeitgeber mit einem Bußgeld gedroht werden.

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