Bund und Freistaat haben die Grundsteuer reformiert. Dazu gehört, dass die Kommunen die Hebesätze neu festsetzen müssen, die ab Januar 2025 gelten. Das erledigte der Wertinger Stadtrat mit Beschluss der Haushaltssatzung 2025. Bis Ende Dezember 2024 beträgt der Hebesatz der Grundsteuer A 450 Prozent, ab Januar werden es 400 Prozent sein. Für die Grundsteuer B gelten bis Ende Dezember 450 Prozent, ab Januar sind es nur noch 310 Prozent.
Bei der Grundsteuer A ist durch die neue Bewertungsart von 15 bis 20 Prozent höheren Messbeträgen auszugehen. So heißt es in einer Mitteilung der Stadt Wertingen. Gleichzeitig reduziert sich die Messbetragssumme für die Kommunen, da etwa alle Wohnhäuser in der Land- und Forstwirtschaft, aber auch andere Nebengebäude, nunmehr kraft Gesetzes in die Grundsteuer B wechseln. Eine weitere Reduzierung ist möglich, weil durch Zerlegungsbescheide Flächen steuerrechtlich anderen Kommunen zugewiesen werden.
Neue Hebesätze gelten auch in Wertingen ab dem 1. Januar 2025
In der Grundsteuer B ergibt sich eine viel höhere Messbetragssumme als bisher, dies hängt ebenfalls mit der neuen Bewertungsart nach reinem Flächenmaßstab zusammen. Die vom Freistaat argumentierte mögliche Aufkommensneutralität ist für die einzelnen Steuerpflichtigen nicht relevant, da in den verschiedenen Gebäude- und Grundstücksklassen – beim Vergleich altes Recht zu neuem Recht – jeweils nicht unerhebliche Verwerfungen auftreten. Eine gerechte Lösung scheint nahezu nicht möglich zu sein, wie es vonseiten der Stadt heißt. Je nach Alter und Größe der Wohngebäude weichen die bisherigen Messbeträge erheblich von den neuen ab, welche meist viel höher sind. Parallel ergeben sich für sehr große und hochwertig ausgestattete Gebäude erhebliche Reduzierungen der zukünftigen Grundsteuer.
In der Vergangenheit ergaben sich in der Messbetragsauswertung der VG Wertingen verschiedene Fehler. So verwechselten Bürger etwa Grundsteuer A und B: Streuobstwiesen und Ackerflächen wurden statt in der Grundsteuer A (agrarisch, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) in der deutlich höher angesetzten Grundsteuer B (bebaute oder bebaubare Grundstücke) erklärt. Dabei wurden die Grundstücksflächen mit Nutzungsflächen verwechselt, was zu einer extrem hohen und falschen Grundsteuer B führt.
Fehlerhafte Grundsteuerbescheide ausbessern: So geht‘s
Ähnliche Fehler geschahen bezüglich Ställen, Hallen und Stadel (bisher ohne bauliche Nutzungsänderung) bei ehemaligen Betrieben der Landwirtschaft, viele gehören dem Grunde nach aber immer noch in die Grundsteuer A. Außerdem wurden vermehrt falsche Flächenangaben gemacht (Wohnfläche, Nutzfläche, Grundstücksfläche), dies betrifft sowohl zu niedrige Angaben als auch deutlich zu hohe Angaben. Im Finanzamt sind obendrein Doppel- und Mehrfachbescheide für ein und dasselbe Aktenzeichen vorgekommen, auch mit unterschiedlichen Beträgen. Parallel sind Zerlegungsfehler des Finanzamtes in Zerlegungsbescheiden erkennbar. Außerdem kurios, aber möglich: Große Gebäude und bauliche Anlagen, die sich auf mehrere Flurnummern (und damit Aktenzeichen) erstrecken, sind nur zum Teil veranlagt. Das kann bedeuten: Grundstück eins hat eine zugewiesene Grundstücksfläche und korrekte Teilfläche des Gebäudes im Messbetragsbescheid, Grundstück zwei fehlt aber vollständig. Häufig kam vor, dass der alte Messbetrag im Vergleich zum neuen Messbetrag unplausibel war oder Altveranlagungen fehlten.
Sollten sich durch fehlende Datensätze und entsprechende Korrekturen durch das Finanzamt die Datenstände massiv verändern, ist es der Stadt Wertingen zufolge möglich, dass die Hebesätze zum 1. Januar 2026 oder 2027 erneut angepasst werden müssen. Mit der Erstellung der Haushaltsplanung für die künftigen Jahre wird die Kämmerei die erforderliche Hebesatzhöhe fortlaufend ermitteln. Alle Bürgerinnen und Bürger, die aufgrund der genannten Fehler einen fehlerhaften Messbetragsbescheid vom Finanzamt erhalten haben, erhalten auch einen „fehlerhaften“ Grundsteuerbescheid. Für diesen Fall empfiehlt die Stadt den Betroffenen eine sofortige Änderung beziehungsweise Nacherklärung beim Finanzamt, am besten unter Beteiligung eines Steuerberaters. (AZ, mit lagad)
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