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Würzburg: Verlängerung bis 31. Januar: Bisher haben nicht mal 50 Prozent ihre Grundsteuererklärung abgegeben

Würzburg

Verlängerung bis 31. Januar: Bisher haben nicht mal 50 Prozent ihre Grundsteuererklärung abgegeben

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    Wer noch keinen Elster-Zugang hat, muss sich jetzt sputen, wenn er seine Grundsteuererklärung über dieses Portal abgeben möchte.
    Wer noch keinen Elster-Zugang hat, muss sich jetzt sputen, wenn er seine Grundsteuererklärung über dieses Portal abgeben möchte. Foto: Marijan Murat, dpa

    Die Abgabe der Grundsteuererklärung wurde auf den 31. Januar 2023 verschoben. Bis dahin aber müssen alle Immobilienbesitzerinnen und -besitzer ihre Grundsteuererklärung beim zuständigen Finanzamt abgegeben haben. Eine Nachfrage dieser Redaktion beim Bayerischen Landesamt für Steuern hat ergeben, das aktuell erst 46,5 Prozent aller Abgabepflichtigen ihre Grundsteuererklärung abgegeben haben (Stand 15. Dezember 2022). Gut die Hälfte muss also noch tätig werden - und dazu bleibt nicht mehr viel Zeit.

    Wer muss eine Grundsteuererklärung abgeben?

    Alle, die zum Stichtag 1. 1. 2022 Eigentümerin oder Eigentümer einer Immobilie, eines Grundstücks oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft waren. Das gilt auch für mit Erbbaurecht belastete Grundstücke oder für Gebäude auf fremdem Boden. Es genügt, Miteigentümerin oder Miteigentümer zu sein. Sie alle sind verpflichtet, bis 31. Januar 2023 eine Grundsteuererklärung abzugeben, teilt die Bayerische Finanzverwaltung mit. Das gelte übrigens auch dann, wenn die Immobilie inzwischen verkauft wurde. Entscheidend ist, wer am 1. 1. 2022 Eigentümer war. 

    Die Grundsteuererklärung betrifft auch Rentnerinnen und Rentner, die ansonsten gar nicht mehr steuerpflichtig sind. Der Würzburger Steuerberater Erwin Rumpel von der Ecovis Steuerberatungsgesellschaft sagt, dass gerade ältere Grundstückseigentümer oft davon ausgingen, nichts mehr beim Finanzamt einreichen zu müssen. Das sei hier aber nicht der Fall.

    Warum müssen Grundsteuerpflichtige jetzt schnell handeln?

    Wer seine Grundsteuererklärung über das Portal "Elster" der Finanzverwaltung abgeben möchte - und das sei, so Steuerberater und Rechtsanwalt Detlef Mayer-Rödle, schon allein wegen der dortigen Ausfüllhilfen und Videos sinnvoll -, sollte sich jetzt schnell einen Zugang zum Elster-Portal beschaffen. Hierfür ist ein per Post versandter Aktivierungscode notwendig, daher kann die Anmeldung zwei Wochen und über die Feiertage auch bis zu drei Wochen dauern. Es gibt allerdings auch online auszufüllende Formulare auf https://www.grundsteuer.bayern.de/ und handschriftlich auszufüllende Formulare bei allen Finanzämtern.   

    Wird die Frist noch einmal verlängert?

    Davon ist derzeit nicht auszugehen. Der Würzburger Steuerberater Frank Rumpel empfiehlt eine individuelle Fristverlängerung zu beantragen, wenn man es definitiv zum 31. Januar 2023 nicht schaffe. Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass in begründeten Fällen das zuständige Finanzamt auf Antrag eine Fristverlängerung im Einzelfall gewähren könne.

    Was kann passieren, wenn man die Erklärung nicht rechtzeitig abgibt?

    Das Bayerische Landesamt für Steuern teilt auf Nachfrage mit, dass die Grundsteuer – wie alle anderen Steuerarten – auf einer gesetzlichen Grundlage beruhe und die Erklärungsabgabe grundsätzlich verpflichtend sei. Die Abgabefrist sei bundeseinheitlich abgestimmt. Bei Nichtabgabe der Erklärung könnten eine Reihe von Maßnahmen (Bußgelder, Verspätungszuschläge etc.) verhängt werden. Dabei werde aber die "Angemessenheit" und "Verhältnismäßigkeit" genauso berücksichtigt wie die Tatsache, dass es sich bei der Grundsteuer um neues Recht handele.

    Welche Zwangsmaßnamen können drohen?  

    Der Würzburger Steuerberater und Rechtsanwalt Detlef Mayer-Rödle sagt, die Abgabe der Steuererklärung könne mit einem Zwangsgeld durchgesetzt werden. Dies dürfe 25.000 Euro nicht übersteigen, eine mehrfache Festsetzung sei aber möglich. Erfahrungsgemäß würden Zwangsgelder aber erst nach mehrfacher ergebnisloser Aufforderung festgesetzt - "beginnend mit moderaten Beträgen, die bei fortgesetzter Verweigerung aber durchaus empfindliche Höhen erreichen können". 

    Bei verspäteter und nicht ausreichend entschuldigter Abgabe könnten zudem Verspätungszuschläge von 25 Euro pro angefangenem Monat drohen, sagt Steuerberater Detlef Mayer-Rödle. Außerdem könne das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen dann auch schätzen. Dies befreie aber nicht von der Erklärungspflicht.

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