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Würzburg: Grundsteuererklärung bis 31. Januar: Damit muss man rechnen, wenn man die Abgabefrist nicht einhält

Würzburg

Grundsteuererklärung bis 31. Januar: Damit muss man rechnen, wenn man die Abgabefrist nicht einhält

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    Alle Häuser, Grundstücke sowie land- und forstwirtschaftlichen Betriebe und Nutzflächen müssen deutschlandweit neu erfasst und bewertet werden. Dafür müssen Eigentümerinnen und Eigentümer eine Grundsteuererklärung abgeben. 
    Alle Häuser, Grundstücke sowie land- und forstwirtschaftlichen Betriebe und Nutzflächen müssen deutschlandweit neu erfasst und bewertet werden. Dafür müssen Eigentümerinnen und Eigentümer eine Grundsteuererklärung abgeben.  Foto: Bernd Settnik, dpa

    Bis zum 31. Januar 2023 müssen Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken und Betrieben der Land- und Forstwirtschaft eine Grundsteuererklärung beim zuständigen Finanzamt abgeben. Bis einschließlich 15. Januar wurden in Bayern über 3,5 Millionen Grundsteuererklärungen abgegeben, so das Bayerische Landesamt für Steuern. Das klingt viel, es sind aber gerade einmal 55 Prozent der abzugebenden Erklärungen. Das heißt, fast die Hälfte muss sich jetzt sputen.

    Was jetzt zu tun ist?

    Die Grundsteuererklärung kann elektronisch abgegeben werden. Das geht am schnellsten. Wer seine Grundsteuererklärung über das Portal "Elster" der Finanzverwaltung abgeben möchte - und das sei, so der Würzburger Steuerberater und Rechtsanwalt Detlef Mayer-Rödle, schon allein wegen der dortigen Ausfüllhilfen und Videos sinnvoll -, sollte sich jetzt sofort einen Zugang zum Elster-Portal beschaffen. Hierfür ist ein per Post versandter Aktivierungscode notwendig, daher kann die Anmeldung etwas dauern. Es gibt allerdings auch online auszufüllende Formulare auf https://www.grundsteuer.bayern.de/ und handschriftlich auszufüllende Formulare bei allen Finanzämtern. Ausführliche Informationen und Erklärvideos gibt es unter www.grundsteuer.bayern.de oder bei der Informations-Hotline: 089 / 3070 0077. 

    Wer muss eine Grundsteuererklärung abgeben?

    Alle, die am Stichtag 1. 1. 2022 Eigentümer einer Immobilie, eines Grundstücks oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft waren. Auch wenn der Besitz inzwischen veräußert wurde, bleibt man erklärungspflichtig. Es genügt, Miteigentümerin oder Miteigentümer zu sein. 

    Die Grundsteuererklärung betrifft auch Rentnerinnen und Rentner, die ansonsten gar nicht mehr steuerpflichtig sind. Der Würzburger Steuerberater Erwin Rumpel von der Ecovis Steuerberatungsgesellschaft sagt, dass gerade ältere Grundstückseigentümer oft davon ausgingen, nichts mehr beim Finanzamt einreichen zu müssen.

    Die Pflicht zur Grundsteuererklärung betrifft auch Grundstücke und Immobilien, die von der

    Was passiert, wenn ich den Termin versäume?

    Das Bayerische Landesamt für Steuern fordert alle Eigentümerinnen und Eigentümer auf, nicht zu zögern und seine Grundsteuererklärung fristgerecht einzureichen. Damit könne man weitere Maßnahmen des Finanzamts, wie zum Beispiel Erinnerungsschreiben oder Verspätungszuschläge vermeiden. Dabei werde aber die "Angemessenheit" und "Verhältnismäßigkeit" genauso berücksichtigt wie die Tatsache, dass es sich bei der Grundsteuer um neues Recht handele, so das Landesamt für Steuern. Zunächst dürfte man also ein Erinnerungsschreiben erhalten.

    Wer auch nach mehrfacher Aufforderung nicht tätig wird, dem drohen Zwangsgelder bis zu 25.000 Euro und Versäumniszuschläge von 25 Euro pro angefangenem Monat, sagt der Würzburger Steuerberater und Rechtsanwalt Detlef Mayer-Rödle. Außerdem könne das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen dann auch schätzen, was nachteilig sein könne.

    Der Würzburger Steuerberater Frank Rumpel empfiehlt deshalb eine individuelle Fristverlängerung zu beantragen, wenn man es definitiv zum 31. Januar 2023 nicht schaffe. Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass in begründeten Fällen das zuständige Finanzamt auf Antrag eine Fristverlängerung im Einzelfall gewähren könne.

    Grundsteuerreform

    Das Bundesverfassungsgericht

    hat die bisherigen Berechnungsgrundlagen für die

    Grundsteuer

    als verfassungswidrig eingestuft. Bemängelt wurde vor allem, dass die Werte veraltet sind und deshalb die einzelnen Grundsteuerzahlerinnen und -zahler ungleich behandelt werden.

    Die bisherige Berechnung der Grundsteuer

    basiert auf Einheitswerten, die die Wertverhältnisse von 1964 (alte Bundesländer) beziehungsweise von 1935 (neue Bundesländer) zugrunde legten. Der Gesetzgeber war daraufhin verpflichtet, die Berechnung der

    Grundsteuer

    neu zu regeln.

    Die Abgabe der Grundsteuererklärung

    , die bundesweit grundsätzlich verpflichtend ist, dient dazu, dass die

    Grundsteuer

    von der Stadt oder der Gemeinde erhoben werden kann, in deren Gebiet das Grundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft liegt. Die Einnahmen fließen ausschließlich den Kommunen zu.

    ben

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