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Urteil
27.01.2022

Selbst Urlaub erteilt: Fristlose Kündigung war rechtens

Wer unentschuldigt der Arbeit fernbleibt, begeht eine erhebliche Pflichtverletzung und muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen.
Foto: Christin Klose/dpa-tmn

Genehmigen sich Beschäftigte kurzerhand selbst Urlaub, müssen sie mit einer Kündigung rechnen. Macht es einen Unterschied, wenn ein Arbeitnehmer an einer Tarifverhandlung teilnehmen möchte?

Unter bestimmten Umständen können Arbeitgeber die Urlaubswünsche ihrer Beschäftigen ablehnen. Sich dann entgegen der Anordnung eigenmächtig freizunehmen und nicht zum Dienst zu erscheinen, ist keine gute Idee.

Wer der Arbeit fernbleibt, begeht unter Umständen eine erhebliche Pflichtverletzung, entschied das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern in einem Urteil (Az. 5 Sa 88/21), auf das der Bund-Verlag verweist. Daran ändert sich auch nichts, wenn ein Arbeitnehmer als Mitglied einer Tarifkommission kurzfristig an einer Tarifverhandlung teilnehmen möchte.

Freistellung für Teilnahme an Tarifverhandlung verweigert

Das Gericht verhandelte den Fall eines Busfahrers einer Verkehrsgesellschaft. Als Mitglied einer Tarifkommission wollte er kurzfristig an Tarifverhandlungen teilnehmen und beantragte eine Freistellung bei seinem Vorgesetzten. Der lehnte den Wunsch aber mit Hinweis auf die angespannte Personalsituation ab.

Weil sich der Busfahrer daraufhin eigenmächtig für einen Teil seines Diensts freinahm, kündigte sein Arbeitgeber fristlos. Laut Gericht eine zulässige Maßnahme. Unentschuldigtes Fehlen oder eine eigenmächtige Selbstbeurlaubung stellen erhebliche Pflichtverletzungen dar, die eine außerordentliche Kündigung begründen.

Keine Abmahnung nötig

Ein Arbeitnehmer ist laut Gericht auch dann nicht berechtigt, sich selbst zu beurlauben oder freizustellen, wenn er womöglich einen Anspruch auf Erteilung von Urlaub oder eine Freistellung gehabt hätte - wie hier für die Tarifverhandlung.

Einen solchen Anspruch müssen Beschäftigte zur Not per einstweiliger Verfügung durchsetzen, heißt es beim Bund-Verlag. Auch eine Abmahnung war dem Urteil zufolge nicht nötig. Der Beschäftigte habe die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens erkennen können.

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