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Steuererklärung: Rentner sollten Post vom Finanzamt ernst nehmen

Steuererklärung

Rentner sollten Post vom Finanzamt ernst nehmen

Einige Rentner werden vom Finanzamt dazu aufgefordert, eine Steuererklärung abzugeben - sie sollten der Forderung nachkommen.
Einige Rentner werden vom Finanzamt dazu aufgefordert, eine Steuererklärung abzugeben - sie sollten der Forderung nachkommen. Foto: Christin Klose/dpa-tmn

Die Mehrheit der Rentner muss zwar keine Steuern zahlen. Das heißt aber nicht, dass sie nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind. Darauf macht die Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi) aufmerksam. Maßgeblich für die Abgabepflicht ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.

Bei Rentnern ist das der Betrag, der übrig bleibt, wenn man von der gesetzlichen Rente den Rentenfreibetrag und die Werbungskostenpauschale von 102 Euro abzieht. Im Veranlagungszeitraum 2020 lag der Grenzwert für Einzelveranlagung bei 9408 Euro, im Falle einer Zusammenveranlagung bei 18 816 Euro.

Überschreitet man den Grundfreibetrag, heißt das noch nicht, dass man Steuern zahlen muss. Auch bei Überschreitung des Grundfreibetrags kann die Steuer am Ende immer noch 0 Euro betragen. Denn Rentner profitieren vom Rentenfreibetrag und dem steuerlichen Grundfreibetrag und können Ausgaben wie Krankheitskosten geltend machen.

Werden durch Rentenanpassungen die Grenzbeträge überschritten, muss man das Finanzamt darüber informieren und auch wieder eine Steuererklärung abgeben. Darüber hinaus entsteht für alle Rentner eine Abgabepflicht, sobald das Finanzamt zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung aufgefordert hat.

Beträgt die Steuer 0 Euro, braucht man sich zumindest keine Sorgen um eine nicht eingeplante Steuernachzahlung machen. Das Finanzamt kann aber trotzdem einen Verspätungszuschlag verlangen.

Zwar wird dieser nicht automatisch mit dem Mindestsatz von 25 Euro pro verspäteten Monat berechnet, weil das Finanzamt das bei einer Steuer von 0 Euro nicht darf. Dennoch gibt es Finanzämter, die individuell entscheiden, ob ein Verspätungszuschlag gezahlt werden soll. Betroffene sollten dann Einspruch einlegen, raten die Experten.

© dpa-infocom, dpa:210421-99-297246/2 (dpa)

Paragraf 149 Abgabenordnung (AO)

Paragraf 152 Abgabenordnung (AO)

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