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Renten-Tipp: Tod des Ex-Partners: Das kann sich ändern

Renten-Tipp

Tod des Ex-Partners: Das kann sich ändern

Verstirbt der Ex-Ehegatte, sollten Betroffene die Anpassung wegen Todes bei ihrem Rentenversicherungsträger beantragen.
Verstirbt der Ex-Ehegatte, sollten Betroffene die Anpassung wegen Todes bei ihrem Rentenversicherungsträger beantragen. Foto: Christin Klose/dpa-tmn/dpa

Geschiedene bekommen unter Umständen eine gekürzte Rente. Denn bei der Scheidung werden die gesetzlichen und privaten Anrechte auf Altersversorgung aus den Ehejahren in der Regel gleichmäßig zwischen den beiden Partnern aufgeteilt.

Trotzdem können Geschiedene unter bestimmten Voraussetzungen eine ungekürzte Rente ausgezahlt bekommen. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung Bund hin. Möglich ist das zum Beispiel, wenn der frühere Ehegatte, zu dessen Gunsten der Versorgungsausgleich durchgeführt wurde, verstirbt. Der Verstorbene darf seine Rente aber nur weniger als drei Jahre lang bezogen haben. Eventuelle Leistungen an Hinterbliebene des Verstorbenen bleiben unberücksichtigt.

Betroffene wenden sich an die Rentenversicherung

Betroffene Ex-Partner müssen diese sogenannte Anpassung wegen Todes bei ihrem Rentenversicherungsträger beantragen. Ab dem Monat nach der Antragstellung zahlt dieser die Rente dann ungekürzt aus.

Die Deutsche Rentenversicherung rät Geschiedenen aber, darauf zu achten, welche Ansprüche sie außerhalb der Rentenversicherung wegen des Versorgungsausgleichs erworben haben. Denn diese könnten mit der Anpassung entfallen. Einen Antrag sollten Betroffene demnach nur stellen, wenn ihr Einkommen dadurch insgesamt steigt. (dpa)

Deutsche Rentenversicherung: Geschiedene - Ausgleich bei der Rente

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