Erklären Verwandte, ein Erblasser sei wegen Demenz nicht testierfähig gewesen, müssen sie dafür konkrete Anhaltspunkte vorlegen. Aufgrund der alleinigen Behauptung muss das Gericht nicht prüfen, ob eine Demenz wirklich vorlag. Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Az.: I-3 Wx 98/13).
Demenz muss ärztlich dokumentiert sein
In dem verhandelten Fall hatte eine Frau mit ihrem bereits verstorbenen Mann vereinbart, eine Stiftung zu errichten, die alles erben sollte. Nach dem Tod der Frau beantragte die Stiftung die Ausstellung eines Erbscheins als Alleinerbin. Dagegen wehrten sich die beiden Geschwister der Verstorbenen. Sie behaupteten, die Erblasserin sei in den letzten 20 Jahren in die Demenz abgedriftet und zum Zeitpunkt der Erstellung des Testaments geschäftsunfähig gewesen. Das Amtsgericht forderte die Geschwister auf, ihre Behauptungen durch ärztliche Dokumentationen zu belegen. Dem kamen sie nicht nach. Daraufhin erließ das Amtsgericht den Erbschein.
Die Beschwerde der Geschwister hatte keinen Erfolg. Die Testierunfähigkeit der Frau sei nur behauptet, aber nicht untermauert. Für eine Testierunfähigkeit müssten die Betroffenen wegen krankhafter Störungen der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörungen unfähig sein, ihren Willen zu erkennen und danach zu handeln. Das konnte hier aber nicht nachgeweisen werden. (dpa)