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Urteil: Steuerhinterziehung kann Arzt Approbation kosten

Urteil

Steuerhinterziehung kann Arzt Approbation kosten

Kein Kavaliersdelikt: Hinterzieht ein Arzt Steuern, riskiert er die staatliche Zulassung zur Ausübung seines Berufs.
Kein Kavaliersdelikt: Hinterzieht ein Arzt Steuern, riskiert er die staatliche Zulassung zur Ausübung seines Berufs. Foto: Franziska Gabbert/dpa-tmn

Steuerbetrug bringt nicht nur Ärger mit dem Finanzamt. Er kann auch schwerwiegende berufliche Folgen haben. So kann ein Arzt seine Approbation verlieren, wenn er seine Einnahmen nicht ordnungsgemäß versteuert.

Das zeigt ein Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Az.: 13 A 296/19). Denn dabei handelt es sich um eine gravierende Verfehlung, die das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand nachhaltig erschüttern könnte, berichtet die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Ein Betrag von mehr als 150 000 Euro

In dem verhandelten Fall ging es um einen Arzt, der über viele Jahre hinweg Steuern hinterzogen hatte. Insgesamt handelte es sich um einen Betrag von rund 155 000 Euro - hinzu kam eine versuchte Steuerhinterziehung. Daraufhin war ihm seine Approbation entzogen worden. Gegen diese Entscheidung klagte der Mediziner.

Ohne Erfolg: Bei den Steuerhinterziehungen handele es sich um ein schwerwiegendes Fehlverhalten, erklärte das Gericht. Der Arzt sei damit unwürdig zur Ausübung seines Berufs. Durch sein Verhalten besitze er nicht mehr das Ansehen und Vertrauen, das dafür unbedingt nötig sei.

Eine schwerwiegende Straftat

Eine solche Unwürdigkeit könne auch dann vorliegen, wenn das Fehlverhalten nicht im beruflichen Umfeld auf Missfallen stoße oder das unmittelbare Arzt-Patienten-Verhältnis betreffe, hieß es in der Begründung. Der Mediziner habe über einen langen Zeitraum seine Einnahmen nicht beziehungsweise nicht vollständig erklärt. Das zeuge von erheblicher krimineller Energie. Solche Steuerhinterziehungen seien keine Kavaliersdelikte, sondern schwerwiegende Straftaten. (dpa)

Urteil des OWG

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