An den Kosten für Dienstleistungen im Haushalt kann man das Finanzamt beteiligen. Dies gilt auch bei einer Unterbringung im Pflegeheim.
Voraussetzung: die Aufwendungen wurden nicht bereits an anderer Stelle, etwa als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuer berücksichtigt.
Umstritten war, was für Ausgaben gilt, die zwar grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind, sich aufgrund der sogenannten zumutbaren Eigenbelastung aber nicht steuermindernd ausgewirkt haben. "Jetzt sorgt ein Urteil des Bundesfinanzhofs für Klarheit", sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.
Im konkreten Streitfall klagte eine ältere Dame, die krankheitsbedingt im Heim wohnte, gegen ihren Steuerbescheid. Sie verlangte, die Aufwendungen für die Heimunterbringung als außergewöhnliche Belastung in ihrer Einkommensteuererklärung anzuerkennen.
Allerdings werden solche außergewöhnlichen Kosten nur teilweise berücksichtigt, denn ein gewisser Eigenanteil - die zumutbare Eigenbelastung - wird nicht anerkannt. Sie verlangte für den Betrag, der aufgrund der zumutbaren Eigenbelastung nicht abzugsfähig war, den Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistung.
Der Bundesfinanzhof folgte der Auffassung der Klägerin: Dieser Teil der Ausgaben muss vom Finanzamt als haushaltsnahe Dienstleistungen steuermindernd anerkannt werden (Az.: VI R 46/18).
"Mit dem Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen können 20 Prozent der Kosten, etwa für Pflegedienstleistungen, Putzhilfe oder Gärtner, steuermindernd abgezogen werden, maximal 4.000 Euro pro Jahr", erklärt Klocke. Wichtig: Es muss eine Rechnung dazu vorliegen und der Rechnungsbetrag darf nicht bar bezahlt werden. Die Kosten werden dann in dem Steuerformular "Haushaltsnahe Dienstleistungen" eingetragen.
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