Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Löhne in der Regel selbst aushandeln. Denn grundsätzlich gilt auch in der Arbeitswelt der Grundsatz der Vertragsfreiheit.
Deswegen darf aber niemand unverhältnismäßig benachteiligt werden. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin (Az.: 28 Ca 6346/16), auf die der Deutsche Anwaltverein hinweist.
Der Kläger in dem verhandelten Fall arbeitete als Haustechniker für ein Leiharbeitsunternehmen. Seit 2012 erhielt er einen Stundenlohn von 11 Euro. Vergleichbare Arbeitnehmer bekamen jedoch 13 Euro pro Stunde. Als der Arbeitgeber sich nicht darauf einließ, dem Mann ebenfalls 13 Euro zu zahlen, zog dieser vor Gericht und verlangte auch für das Jahr 2016 eine entsprechende Nachzahlung.
Damit war er erfolgreich: Grundsätzlich habe die Vertragsfreiheit zwar Vorrang, stellte das Gericht fest. Das bedeutet hier, dass die in einem Arbeitsvertrag von beiden Seiten vereinbarte Bezahlung auch gilt. Voraussetzung sei allerdings, dass die Absprachen über die Bezahlung "in echter Vertragsparität und voller Freiheit beider Seiten" getroffen würden. Die tatsächlichen Verhältnisse in der modernen Arbeitswelt seien aber oft anders.
Deshalb gehe der Grundsatz der Gleichbehandlung auch in Fällen vor, in denen die Bezahlung im Arbeitsvertrag festgelegt worden ist - nämlich dann, wenn die Formulierung des Vertrags vom Arbeitgeber stammt und die Bezahlung ungleich ist. Das war hier der Fall. Deshalb habe der Kläger einen Anspruch auf Gleichbehandlung, so das Urteil - und damit auch auf gleichen Lohn.
Deutsche Anwaltauskunft