Rehabilitation: Entschädigung für verurteilte Homosexuelle
Rehabilitation
Entschädigung für verurteilte Homosexuelle
Menschen, die nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilt wurden, sind durch ein neues Gesetz strafrechtlich rehabilitiert. Und ihnen steht eine Entschädigung zu, die sie beim Bundesamt für Justiz beantragen können.
Einvernehmliche homosexuelle Handlungen standen in Deutschland früher unter Strafe. Nach damaligem Recht verurteilte Menschen werden nun aber rehabilitiert und können eine Entschädigung von mindestens 3000 Euro beantragen.
Das entsprechende Gesetz ist seit dem 22. Juli in Kraft. Darauf weist das Bundesamt für Justiz (BfJ) hin. Die Urteile, die aufgrund der entsprechenden Paragrafen in den Strafgesetzbüchern der Bundesrepublik und der DDR gefällt wurden, werden automatisch aufgehoben.
Ihre Entschädigung können Verurteilte beim Bundesamt formlos beantragen. Beigefügt werden sollte aber eine Ausfertigung des Urteils oder eine Rehabilitierungsbescheinigung. Das BfJ bietet auf seiner Webseite auch ein passendes Antragsformular an.
Eine Rehabilitierungsbescheinigung bestätigt die Aufhebung des Urteils und kann bei der zuständigen Staatsanwaltschaft beantragt werden. Wer eine Haftstrafe verbüßen musste, sollte nach BfJ-Angaben zusätzlich entsprechende Nachweise beifügen.