Der Großteil der Studierenden hat einen eigenen Laptop für die Aufgaben an Hochschule und Uni. Aber müssen Studierende das eigene Equipment auch für ihren Nebenjob nutzen?
Hier kommt es immer darauf an, was mit dem Arbeitgeber vereinbart ist. "Im Arbeitsvertrag ist eine Bring-Your-Own-Device-Regel möglich", erklärt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Das bedeutet, dass studentische Aushilfen dann zum Beispiel ihren privaten Laptop oder ihr eigenes Smartphone auch für ihren Job nutzen.
"Nichtsdestotrotz stellt sich hier die Frage nach dem Aufwendungsersatz", sagt Schipp. Sprich: Wer kommt etwa für Wartungskosten auf, oder für ein teures Antiviren- oder Datenschutzprogramm? Diese Kosten müsse dann in der Regel der Arbeitgeber übernehmen.
Ist im Arbeitsvertrag hingegen nichts geregelt, muss der Arbeitgeber die Arbeitsmittel zur Verfügung stellen. "Da gibt es auch bei studentischen Aushilfen keine Ausnahme, sie sind im Grunde Teilzeitbeschäftigte", sagt Schipp. Sie werden also behandelt wie andere Arbeitnehmer auch.
Zur Person: Johannes Schipp ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gütersloh und Vorsitzender des Geschäftsführenden Ausschusses Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein.
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