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Tourismus: Keine Entschädigung bei Verspätung wegen "Personenschaden"

Tourismus

Keine Entschädigung bei Verspätung wegen "Personenschaden"

Keine Entschädigung bei Verspätung wegen "Personenschaden"
Keine Entschädigung bei Verspätung wegen "Personenschaden"

"Unfall mit Personenschaden" oder "Notarzteinsatz am Gleis" - bei solchen Durchsagen erhalten Bahnfahrgäste in der Regel keine Entschädigung für Verspätungen. Denn meist heißt das, dass ein Suizid der Grund ist. In so einem Fall entfällt der Anspruch auf eine Entschädigung, wie aus den EU-weit geltenden Fahrgastrechten hervorgeht. Demnach erhalten Fahrgäste kein Geld zurück, "wenn der Ausfall oder die Verspätung auf dem Verhalten eines Dritten, das das Verkehrsunternehmen trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen es nicht abwenden konnte, beruht".

Auch bei Unwettern oder Streiks muss das Verkehrsunternehmen Kunden daher nicht entschädigen. Normalerweise müssen Bahnunternehmen ab einer Verspätung von 60 Minuten einen Ausgleich von 25 Prozent des Fahrpreises, ab 120 Minuten Verspätung 50 Prozent zahlen. (dpa)

Fahrgastrechte

Deutsche Bahn - Fahrgastrechte

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