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Reiserecht: Im Ausland versichert? - Was Urlauber jetzt wissen sollten

Reiserecht

Im Ausland versichert? - Was Urlauber jetzt wissen sollten

Reisen im Ausnahmezustand: Wer sich auf den Weg ins Ausland macht, sollte sich auch mit Versicherungsfragen befasst haben.
Reisen im Ausnahmezustand: Wer sich auf den Weg ins Ausland macht, sollte sich auch mit Versicherungsfragen befasst haben. Foto: Peter Kneffel/dpa/dpa-tmn

Das Auswärtige Amt hebt seine Reisewarnungen für viele europäische Länder auf und ersetzt sie durch Reisehinweise mit Verhaltensempfehlungen. Für rund 160 andere Staaten, darunter viele beliebte Reiseländer, wurde die Reisewarnung hingegen bis Ende August verlängert. Das Reisen in diese Länder wird durch die Warnung zwar nicht verboten, aber doch mit zusätzlichen Risiken verknüpft, zum Beispiel bei Reiseversicherungen. Was sollten Touristen dazu wissen?

Behandlungskosten im Ausland:

Besteht bei Reisebeginn eine Reisewarnung für das betreffende Land, so schließen die Tarife der Auslandskrankenversicherungen in der Regel eine Übernahme von Behandlungskosten aus, erklärt der Bund der Versicherten (BdV). Gibt es keine Reisewarnung, wie jetzt wieder im Fall vieler europäischer Länder, lohnt sich ein Blick in den jeweiligen Vertrag. Werden darin Pandemien ausgeschlossen, dann bestehe kein Versicherungsschutz im Falle einer Covid-19-Erkrankung.

Immerhin: Häufig sei ein "medizinisch notwendiger Rücktransport" in die Heimat versichert, so der BdV. Hat man einen besseren Tarif abgeschlossen, kann auch ein zwar nicht notwendiger, aber zumindest "medizinisch sinnvoller Rücktransport" abgesichert sein. Den Angaben zufolge übernimmt eine Auslandskrankenversicherung außerdem die Kosten für einen Coronatest, wenn Behörden oder Ärzte ihn anordnen.

Es kann sich für gesetzlich Versicherte unter Umständen auch lohnen, bei der Krankenkasse nachzufragen. Auch diese kann Behandlungskosten im Ausland übernehmen: Der Bund der Versicherten spricht davon, dass gegebenenfalls Teilleistungen im EU-Ausland bezahlt werden könnten.

Reiserücktritt bei wieder steigenden Fallzahlen in einem Reiseland:

In dem Fall, dass im gewählten Urlaubsland bis zum Reisebeginn die Zahl der Corona-Fälle wieder stark ansteigen sollte, ohne dass es eine neue Reisewarnung gibt, haben Versicherte schlechte Karten bei einer freiwilligen Stornierung der Reise. Denn die Reiserücktrittsversicherung zahlt Stornogebühren nur dann, wenn die oder der Versicherte selbst unerwartet krank wird oder durch Ereignisse wie den Tod von Verwandten, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit verhindert ist, erklärt die Verbraucherzentrale Hamburg.

Keiner der am Markt angebotenen Reiserücktrittstarife übernimmt nach Informationen des Bundes der Versicherten hingegen Stornokosten, wenn Urlauber rein aus Angst einen Reisevertrag wieder kündigen.

Rückreisekosten bei neuer Reisewarnung:

Für einige Länder wird nun die Reisewarnung zwar aufgehoben. Sollte es in der nächsten Zeit aber dazu kommen, dass diese Warnungen neu ausgesprochen werden, so schützt die Reiserücktrittversicherung nicht. Reisewarnungen seien grundsätzlich nicht versichert, so der Bund der Versicherten. Das gilt auch dann, wenn man eine Reise abbrechen muss, ohne dass etwa eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Reisenden vorliegt, die seinen Rücktransport gerechtfertigt.

Auch die Auslandskrankenversicherung für Reisende greift nicht, wenn man bei einer neuen Reisewarnung vorzeitig zurück in die Heimat möchte. Ausnahmen dafür gelten nur dann, wenn die Rückreise in einem Zusammenhang mit der eigenen Erkrankung steht. (dpa)

Bund der Versicherten zur Auslandskrankenversicherung

Bund der Versicherten zu Reiserücktrittsversicherung

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