Dennoch ändert sich bereits einiges zum Jahresbeginn. Ein Überblick:
Übergangspflege: Patienten, die nicht dauerhaft pflegebedürftig sind, haben nach einer Krankenhausbehandlung Anspruch auf Übergangspflege, erklärt Ralf Suhr, Vorsitzender des Zentrums für Qualität in der Pflege.
Beratung: Pflegende Angehörige haben ab 2016 einen Anspruch auf Pflegeberatung. "Voraussetzung ist, dass die pflegebedürftige Person einer Beratung zustimmt", sagt Suhr. Auf Wunsch kann diese Beratung am Wohnhort der pflegebedürftigen Person stattfinden.
Versorgung: Durch das Hospiz- und Palliativgesetz soll die Versorgung von sterbenden Pflegeheimbewohnern verbessert werden. Die Heime sind zur Zusammenarbeit mit ambulanten Hospizdiensten verpflichtet, erklärt Suhr. Außerdem müssen sie Kooperationsvereinbarungen mit Haus- und Fachärzten schließen.
Rehabilitation:Pflegebedürftige sollen einen besseren Zugang zu Rehabilitations-Maßnahmen haben. Dazu müssen Medizinische Dienste mit Hilfe von Begutachtungsbesuchen auch den Rehabilitationsbedarf klären. (dpa)
Übersicht des Bundesministeriums für Gesundheit