Patienten haben das Recht, Einblick in ihre Krankenakte zu verlangen. "Fragen Sie Ihren Arzt nach der Akte und bitten Sie darum, diese in Form von Kopien ausgehändigt zu bekommen", sagte Michaela Schwabe von der Beratungsstelle Berlin der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland. Der Arzt sei verpflichtet, sämtliche Unterlagen zu übergeben. Er dürfe für die Kopien allerdings Geld verlangen, in der Regel 50 Cent pro Seite. Röntgenbilder müsse er im Original aushändigen.
Trotz des gesetzlich verankerten Anspruchs kommt es sehr häufig vor, dass Ärzte ihren Patienten die Einsichtnahme verweigern. Das geht aus dem am Montag (1. Juli) in Berlin vorgestellten UPD-Jahresbericht hervor, der auf Basis von 75 000 Beratungsgesprächen entstanden ist. Demnach wurde mehr als 10 000 Mal zum Thema Patientenrechte beraten, besonders oft sei es um das Recht auf Einblick in Krankenunterlagen gegangen.
Wenn der Arzt die Dokumente nicht herausgeben will, sollten Patienten auf Paragraf 630g im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verweisen, rät Schwabe. Dort ist das Recht auf "Einsichtnahme in die Patientenakte" verankert. Weigert sich der Mediziner weiter, sollten Betroffene ihn schriftlich dazu auffordern, am besten mit Empfangsbestätigung der Praxis oder per Einschreiben mit Rückschein. "Setzen Sie ihm unbedingt eine Frist", fügte die Beraterin hinzu. Das sei wichtig, um den Anspruch notfalls juristisch geltend machen zu können.
Lässt der Arzt die Frist ohne Reaktion verstreichen, könnten Patienten sich schriftlich bei der regional zuständigen Ärztekammer beschweren, sagte Schwabe. Denn die Weigerung sei ein berufsrechtlicher Verstoß. Als letzten Schritt empfiehlt Schwabe, einen Anwalt einzuschalten, um die Herausgabe gerichtlich zu erwirken.
In den meisten Fällen wollen Patienten Schwabe zufolge die Unterlagen einsehen, weil sie den Verdacht auf einen Behandlungsfehler gegen einen Mediziner oder eine Klinik hegen. Oft sei es aber auch sinnvoll, Kopien der eigenen Akte zu haben, um Doppeluntersuchungen zu vermeiden oder mit einem anderen Arzt die weitere Behandlung besser planen zu können. (dpa)
Download UPD-Bericht
§ 630g BGB
UPD
Broschüre "Patientenrechte – Ärztepflichten"