Mietzahlungen müssen erst geleistet werden, wenn die Schlüssel für die Wohnung übergeben wurden. Das entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf, wie die Mietrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilen (Aktenzeichen: 10 U 60/10).
In dem Fall hatte der Vermieter ein Mietobjekt erworben. Mit einem der Mieter schloss er einen mündlichen Mietvertrag. Die Schlüssel für die Räume übergab er aber erst einige Monate nach dieser Vereinbarung. Dennoch wollte der Vermieter die Miete ab dem Zeitpunkt des Mietvertrages. Nachdem das Landgericht der Zahlungsklage noch stattgegeben hatte, hatte der Mieter mit seiner Berufung beim Oberlandesgericht Erfolg.
Es sei unerheblich, ob ein mündlicher Mietvertrag über die Räume geschlossen worden sei, so die Richter. Denn selbst wenn ein Vertrag zustande gekommen sei, folge daraus nicht automatisch eine Zahlungspflicht des Mieters. Diese entstehe nur, wenn der Vermieter dem Mieter den unmittelbaren Besitz an der Mietsache verschaffe. Das geschehe üblicherweise durch die Schlüsselübergabe. Diese Übergabe müsse der Vermieter darlegen und beweisen. (dpa)