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Schönheitsreparaturen: Mieter müssen Dübellöcher beseitigen

Schönheitsreparaturen

Mieter müssen Dübellöcher beseitigen

Dübellöcher müssen Mieter beim Auszug verschließen. Nach Ansicht von Gerichten gilt das auch, wenn sie nicht für Schönheitsreparaturen verantwortlich sind.
Dübellöcher müssen Mieter beim Auszug verschließen. Nach Ansicht von Gerichten gilt das auch, wenn sie nicht für Schönheitsreparaturen verantwortlich sind. Foto: Christin Klose/dpa-tmn

Mieter werden oft verpflichtet, Schönheitsreparaturen durchzuführen. Die Klauseln im Mietvertrag sind allerdings häufig unwirksam. Das bedeutet aber nicht, dass Mieter die Wohnung am Ende zurückgeben können, wie sie wollen.

Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Wupptertal (Az.: 9 S 18/20), über das die Zeitschrift "Das Grundeigentum" (Nr 16/2020) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin berichtet. Dübellöcher und kräftige Latexfarbe gehen nach Ansicht der Richter nicht.

Vermieter beantstandete bunte Wandfarben und Löcher in den Wänden

In dem verhandelten Fall waren die Mieter ausgezogen, ohne die Wohnung zu renovieren. Die Klauseln zu Schönheitsreparaturen im Mietvertrag waren unwirksam. Nach der Rückgabe der Wohnung verlangten die Mieter Rückzahlung der Kaution, Erstattung von versehentlich zu viel gezahlten Mieten und die Auszahlung eines Guthabens aus einer Betriebskostenabrechnung. Der Vermieter rechnete die Beseitigung der Dübellöcher und das Überstreichen der kräftigen Latexfarbe an den Wänden gegen.

Zu Recht: Die Mieter seien schadenersatzpflichtig, so das Gericht. Dübellöcher sein bei Beendigung des Mietverhältnisses zu verschließen, auch wenn diese während des Mietverhältnisses im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs angebracht wurden. Die Beseitigungspflicht bestehe nicht nur bei einem atypischen Nutzerverhalten.

Auch bei kräftigen Latexfarben an den Wänden seien Mieter verpflichtet, die Wohnung wieder so herzustellen, dass normale Schönheitsreparaturen ausgereicht hätten. Allerdings habe der Vermieter keinen Anspruch auf Ersatz von Mietausfall: Aufgrund der unzulässigen Klauseln im Mietvertrag sei er ohnehin zu Schönheitsreparaturen verpflichtet.

© dpa-infocom, dpa:200831-99-374818/2 (dpa)

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