Brandenburg (dpa/tmn) – Ist die Gebrauchsfähigkeit einer Wohnung herabgesetzt, mindert sich auch die Höhe der Miete entsprechend. Wie hoch, wird letztlich im Einzelfall entschieden. Wer einen Mangel gemeldet hat, sollte sich jedenfalls ausdrücklich vorbehalten, rückwirkend die Miete zu mindern, rät die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien vom Deutschen Anwaltsverein (DAV) mit Blick auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Brandenburg (Az.: 31 C 168/19).
Denn wird trotz des Mangels weiter die reguläre Miete gezahlt, verbietet sich eigentlich eine rückwirkende Korrektur dieser Zahlung – außer, man kündigt diese vorbehaltlich an. Somit gilt für Mieter und Mieterinnen: Bei Anzeige eines Mangels direkt einen entsprechenden Vorbehalt zur Mietminderung erklären.
Danach kommt es aber darauf an, diese auch zeitnah umzusetzen. Denn Monate oder gar Jahre später kann eine Mietminderung nicht mehr geltend gemacht werden. Wer sich also eine Minderung vorbehalten hat, sollte bald entscheiden, ob und in welcher Höhe er sie in Anspruch nehmen will.
Eine Orientierung für die Höhe einer Mietminderung bieten bereits getroffene Entscheidungen zu einzelnen Mängeln. Landet die Sache vor Gericht, ist allerdings offen, ob genauso entschieden wird.
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