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Auto: Auto-Zulassung im Ausland: 185-Tage-Frist beachten

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Auto-Zulassung im Ausland: 185-Tage-Frist beachten

Auto-Zulassung im Ausland: 185-Tage-Frist beachten
Auto-Zulassung im Ausland: 185-Tage-Frist beachten

Eine Ummeldung ist auch erforderlich, wenn Urlauber länger als ein halbes Jahr mit dem Auto im Ausland bleiben, sagt ADAC-Rechtsexperte Michael Nissen. "Nach 185 Tagen wird rechtlich gesehen automatisch ein Wohnsitz begründet." Dann sei der Behördengang zur ausländischen Zulassungsstelle Pflicht.

"Der Grund dafür ist: Es gibt kein EU-weites Zulassungsrecht, und die Kfz-Steuer unterliegt der jeweils nationalen Hoheit", erklärte Nissen. Die EU-Kommission will die Zulassung im Ausland nun aber deutlich einfacher gestalten. Nach ihren Plänen muss jedes Auto künftig nur einmal angemeldet sein, und zwar in dem Land, in dem auch sein Halter registriert ist. Langzeiturlauber müssten innerhalb der EU dann keine Zweitzulassung mehr beantragen. Beim Umzug in ein anderes EU-Land ist aber nach wie vor eine Ummeldung vorgesehen.

Autobesitzer müssen dabei auch die Vorschriften für die Ausfuhr des Fahrzeugs beachten, erklärte Nissen: "Der Halter benötigt ein Ausfuhrkennzeichen." Dieses spezielle Nummernschild stellen Zulassungsbehörden für eine variable Dauer aus. An dem Gültigkeitszeitraum orientiert sich auch die Prämie der Ausfuhrversicherung, die abgeschlossen werden muss. "Voraussetzung für das Kennzeichen ist zudem eine gültige Prüfplakette", so Nissen.

Vor allem in Urlaubsregionen böten deutsche Konsulate alternativ einen Service zur Abmeldung im Ausland an. In solchen Fällen können Autofahrer mit deutschen Nummernschildern bis zu ihrem Ziel im Ausland fahren und sich dort erst um das Bürokratische kümmern. "Doch das ist keine offizielle konsularische Leistung, es besteht also kein Rechtsanspruch darauf", schränkte der ADAC-Experte ein.

Ein Kurzzeitkennzeichen sollten Autobesitzer für den Export nicht verwenden. "Nur Österreich Italien und Dänemark erkennen Kurzzeitkennzeichen an, vor allem in den Benelux-Staaten können Autofahrer aber massive Probleme mit den Polizeibehörden bekommen", warnte Nissen.

Für die Abmeldung des Autos bei den deutschen Behörden müssen neben dem Personalausweis oder Reisepass auch die Zulassungsbescheinigungen Teil I und II sowie die Kennzeichenschilder vergelegt werden. Danach erlischt auch der Versicherungsschutz.

Im Ausland muss das Fahrzeug dann neu versichert werden. "Es muss eine Versicherung sein, die ihren Sitz in dem betreffenden Land hat", sagte Nissen. Um sich ihren Schadensfreiheitsrabatt zu bewahren, könnten sich Halter bei ihrer angestammten Gesellschaft nach Tochterunternehmen im Ausland erkundigen, bei denen sie sich weiterversichern können. Urlauber, die mit deutschem Kennzeichen im Ausland unterwegs sind, genössen in der Regel bis zu einem halben Jahr lang ihren gültigen Versicherungsschutz. "Doch sollte man das in jedem Fall mit der Gesellschaft vorher abklären", riet Nissen. (dpa)

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