Allerdings könnte die 33-Jährige nach dem Regelwerk des Biathlon-Weltverbandes IBU auch mit einer Abmahnung davonkommen. Falls die IBU bei der Bewertung der Doping-Affäre zu der Überzeugung kommen sollte, dass Sachenbacher-Stehle nicht beabsichtigt hat, ihre sportliche Leistung zu steigern oder die Anwendung eines leistungssteigernden Mittels zu maskieren, dann könnte es, da es der erste Verstoß ist, eine
In Paragraf 10.4 der IBU-Regeln heißt es unter anderem: "Um eine Aufhebung oder Minderung zu begründen, muss der Athlet oder die andere Person zusätzlich zu seinem bzw. ihrem Wort Nachweise erbringen, die zur Überzeugung des Anhörungsgremiums erhärten, dass keine Absicht vorlag, die sportliche Leistung zu steigern oder die Anwendung eines leistungssteigernden Wirkstoffs zu maskieren. Die Schwere der Schuld oder der anderen Person dient dabei als Kriterium für die Festlegung einer etwaigen Minderung der Dauer der Sperre." (dpa)