Die Angelegenheit war durchaus kompliziert. Mitten im Gewerbegebiet südlich der Kreisstraße A 34 in der Nähe der Bahnlinie gibt es drei Grundstücke, auf denen sich Wohnungen befinden. Im Juni hatte der Gemeinderat beschlossen, den Bebauungsplan zu ändern und dort auch Gebäude bis zu 30 Metern Höhe zuzulassen. Dadurch wurde die Errichtung von Not-Siloanlagen ermöglicht. Nun hat der Eigentümer der Wohnungsgrundstücke beantragt, seine Grundstücke von einem Gewerbegebiet in ein Mischgebiet zu ändern. Der Bebauungsplan aus dem Jahr 2016 sieht aber nur gewerbliche Nutzungen vor. Die beiden Einfamilienhäuser des Antragstellers wurden aber zeitlich weit vor Inkrafttreten des Bebauungsplans genehmigt und erhielten Bestandsschutz. Nach jetzigem Rechtsstand sind Änderungen nicht mehr genehmigungsfähig. Die Verwaltung der Gemeinde wies darauf hin, dass durch ein geschütztes Mischgebiet künftige gewerbliche Nutzungen in der Nachbarschaft eingeschränkt werden könnten. Im Verlauf der Beratung wurde festgestellt, dass die Zuordnung des Antrags nicht umfassend ist. Für die Änderung hätte auch der im Jahr 2007 aufgestellte Bebauungsplan Nummer 26 berücksichtigt werden müssen. In der Sache wurde aber dennoch lange und ausführlich diskutiert, inwieweit dem Antragsteller recht gegeben werden könnte und welche Auswirkungen dies für ihn, aber insbesondere auch für das benachbarte Gewerbe haben könnte. Die Beschlussvorschläge wurden in Anbetracht des Formfehlers nicht gefasst und der Tagesordnungspunkt vorerst vertagt.
Großaitingen
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