Kunden eines Fitnessstudios können einen Vertrag unter Umständen auch vor Ablauf der Vertragsfrist kündigen, wenn ihnen die Fortsetzung des Vertrages bis zur vereinbarten Beendigung nicht mehr zuzumuten ist. Das bekräftigte jetzt das Amtsgericht Augsburg. Es hatte deshalb über einen Fall aus Schwabmünchen zu entscheiden. Der endete allerdings mit einem Vergleich.
Schwabmünchen/Augsburg