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Landkreis Augsburg: Hausbesitzer nicht für jede Glätte haftbar

Landkreis Augsburg

Hausbesitzer nicht für jede Glätte haftbar

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    Nicht immer ist der Anlieger haftbar, wenn Fußgänger ins Rutschen kommen.
    Nicht immer ist der Anlieger haftbar, wenn Fußgänger ins Rutschen kommen. Foto: Roland Furtmair

    Die Räum- und Streupflicht von Grundstücksbesitzern entlang öffentlicher Gehwege entbindet Fußgänger nicht von der Verantwortung, sich selbst auf winterliche Verhältnisse einzustellen. Das erfuhr nun eine Frau aus Stadtbergen durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil.

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