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Landkreis Augsburg: Dr. Oetker darf mit aufs Fest

Landkreis Augsburg

Dr. Oetker darf mit aufs Fest

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    Regeln für den Kuchenverkauf sorgen für Unsicherheit.
    Regeln für den Kuchenverkauf sorgen für Unsicherheit. Foto: Gisela Beck (Symbolfoto)

    Da noch schnell einen Salat für das Sommerfest des Sportvereins machen und ja nicht den Kuchen für das Abschlussfest des Kindergartens vergessen. Im Juli drängen sich nicht nur die Termine, sondern auch die Bitten, etwas Leckeres zu den Veranstaltungen mitzubringen.

    Die Lösung in der Not liefert zum Beispiel Dr. Oetker: Einfach schnell zu einer Backmischung greifen und schon kann Mama oder Papa beim Schulfest mit einem hübschen Kuchen glänzen. Immerhin wollen die Eltern einigermaßen ohne Gesichtsverlust gegen die harte Konkurrenz der anderen Bäckerinnen bestehen.

    Doch nun sorgt die Hygienevorschrift für Verwirrung. So musste beispielsweise jüngst bei einem Fest an einer Schule im nördlichen Landkreis zusätzlich zum Kuchen auch das Rezept mitgeliefert werden, damit alle Inhaltsstoffe deklariert sind. Da macht es sich nicht so gut, wenn zusätzlich zum Schokokuchen der Karton der Backmischung mit über den Tisch gereicht wird.

    Kühlvorschriften müssen eingehalten werden

    Doch das Landratsamt gibt Entwarnung, ganz so streng sind die Vorschriften nicht. Bei Schul-, Kindergarten- oder Vereinsfesten ist die Angabe von Inhaltsstoffen, die eine Allergie auslösen können, nicht verpflichtend. Allerdings rät ein Fachmann der Behörde dazu, die Rezepte oder eine Kopie davon vorzulegen, um auf der sicheren Seite zu sein, falls ein Allergiker nachfragen sollte. Und wenn jemand seine geheime Backkomposition nicht verraten will, sollte einfach die Liste der Inhaltsstoffe angegeben werden. Außerdem weist das Amt darauf hin, dass die Kühlvorschriften eingehalten werden müssen und ein Stand, an dem Lebensmittel angeboten werden, von drei Seiten geschlossen sein muss. Hinzu kommt, dass dieser einen festen Boden und im vorderen Bereich der Ausgabe einen Spuckschutz haben soll.

    Weil die Sache mit den Festen und den Vorschriften nicht nur für die Kuchenbäcker, sondern auch für die Veranstalter immer komplizierter wird, hat die Staatskanzlei einen Leitfaden für Vereinsfeiern herausgeben. Die 40-seitige Broschüre soll Fragen von Ehrenamtlichen beantworten, die eine Party oder eine ähnliche Aktion organisieren.

    Wer Bier zum Selbstkostenpreis verkauft, braucht keine Gestattung

    In diesem Heftchen findet sich die Antwort auf eine andere Frage, die sich häufig stellt. Was muss der Veranstalter beachten, wenn bei einem Fest Alkohol ausgeschenkt wird? Das kommt darauf an, ob er die Absicht hat, einen Gewinn zu erzielen, so ist dort nachzulesen. Wer etwa Bier zum Selbstkostenpreis verkauft, braucht keine Gestattung, die die Gemeinde ausstellen müsste. Die ist nötig, wenn Gewinn erzielt werden soll und es einen besonderen Anlass für den Alkoholverkauf gibt. Ein Vereinsfest ist ein solcher. Ohne besonderen Anlass ist die Kreisverwaltungsbehörde für eine gaststättenrechtliche Erlaubnis zuständig.

    Übrigens: Für diejenigen, die gerne backen und mit neuen Kreationen glänzen wollen, gibt es eine neue Ausgabe von Zuckerguss. Das Magazin ist für 5,95 Euro bei den Servicepartnern unserer Zeitung, ausgewählten Buchhandlungen sowie im Onlineshop www.augsburger-allgemeine.de/shop erhältlich.

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