Die Ferien stehen vor der Tür. Doch in diesem besonderen Jahr gibt es noch immer viele Unentschlossene, die sich noch für keinen Urlaub entschieden haben. Das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) Deutschland mit Sitz in Kehl hat sieben Tipps für Last-Minute-Bucher zusammengestellt:
- Informieren Sie sich auf der Homepage des Auswärtigen Amtes über Reise- und Sicherheitshinweise. So gibt es aktuell Reisewarnungen für die europäischen Länder Schweden oder das beliebte Urlaubsland Türkei. Verboten ist die Reise in diese Staaten nicht, Touristen müssen aber mit Einreisebeschränkungen und Quarantänemaßnahmen rechnen.
- Bei einer Veranstalterreise sind Urlauber besser geschützt als bei Individualreisen. Sie haben etwa bessere Chancen, die Reise kostenlos zu stornieren, z. B. bei einer zweiten Corona-Welle. Storniert der Reiseveranstalter von sich aus eine Reise, haben Urlauber ein Recht auf Erstattung des Reisepreises. Eine Nachfrage wert sind die Gutscheinregelungen im Urlaubsland.
- Bei einer Individualreise (nur Hotel, Ferienwohnung, Flug- oder Bahnfahrt), ist es empfehlenswert, dass sich diese kurzfristig kostenlos oder zu geringen Gebühren stornieren lässt. Derzeit ist es deshalb wichtig, vor der Buchung die Storno-Regelungen und die AGB des Anbieters genau durchzulesen. Viele Anbieter haben ihre Bedingungen angepasst. Es könnte sich womöglich lohnen, für wenige Euro eine Stornierungsoption hinzuzubuchen.
- Bei einer Buchung über ein Online-Portal kann es hilfreich sein, darauf zu achten, wer im Problemfall der Ansprechpartner ist. Häufig ist dies allerdings nicht klar ersichtlich. Auf der sicheren Seite ist hier, wer direkt beim Anbieter (z. B. Hotel oder Airline) gebucht hat. Das muss auch nicht unbedingt teurer sein als beim Buchungsportal.
- Eine Reiserücktrittsversicherung greift beispielsweise, wenn eine plötzliche Erkrankung oder Arbeitslosigkeit/Kurzarbeit vorliegt. Genauso ist eine Auslandsreisekrankenversicherung wichtig, aber auch hier muss geprüft werden, ob im Pandemiefall oder bei Reisen in Länder mit Reisewarnung gezahlt wird.
- Urlauber sollten auf Neuerungenhingewiesen werden, die wegen der Corona-Pandemie erfolgt sind – etwa am Pool oder Buffet. Unterbleiben solche Hinweise, können Urlauber unter Umständen einen Teil des Reisepreises zurückverlangen – es sei denn, es handelt sich um Einschränkungen, die der Urlaubsgast hinnehmen muss.
- Urlauber, die eine gebuchte Pauschalreise nicht antreten können oder wollen, können sie meist bis sieben Tage vor Antritt an Dritte übertragen (gegen Aufpreis).
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