Grün, grün, grün sind mittlerweile viele Getränke: Matcha-Tee, Matcha-Smoothies, Matcha-Latte und Co. Doch lebensmittelrechtlich geschützt ist der japanische Begriff Matcha («gemahlener Tee») hierzulande nicht. Darauf weist die Verbraucherzentrale NRW (VZ) hin.
Matcha kann Aluminium enthalten
Wer zu Matcha-Latte, Matcha-Tee und Co. greift, sollte laut den Verbraucherschützern einen gründlichen Blick auf die Zutatenliste und die Zubereitungs- und Verzehrempfehlungen auf der Packung werfen.
Dreimal Matcha am Tag ist genug - für Kinder weniger
Die Verbraucherschützer raten deshalb auch bei fehlendem Verzehrhinweis auf der Packung nicht öfter als dreimal am Tag und nicht mehr als jeweils ein Gramm eingerührtes Matcha-Grünteepulver pro Tasse zu trinken.
Außerdem: Regelmäßig sollte man Produkte und Marken wechseln, um eine einseitige Schadstoffbelastung zu vermeiden. Und auch mal andere Getränke einschenken.
Für Kinder sind Produkte mit hoher Matcha-Konzentration nicht geeignet. Denn Matcha kann mehr Koffein als herkömmlicher Grüntee enthalten. Je nach Rezeptur kommen Matcha-Getränke sogar an den Koffeingehalt eines Espresso heran.
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