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Was die Bundesrichter sagen: Zählt Umziehen und Duschen im Betrieb zur Arbeitszeit?

Was die Bundesrichter sagen

Zählt Umziehen und Duschen im Betrieb zur Arbeitszeit?

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    Ist das noch Arbeitszeit? Wer nach der Arbeit im Betrieb duscht, muss die Zeit unter bestimmten Umständen vergütet bekommen.
    Ist das noch Arbeitszeit? Wer nach der Arbeit im Betrieb duscht, muss die Zeit unter bestimmten Umständen vergütet bekommen. Foto: Philipp von Ditfurth/dpa/dpa-tmn

    Sind Umkleide-, Dusch- und Wegezeiten vergütungspflichtige Arbeitszeit? Darüber musste zuletzt das Bundesarbeitsgericht (BAG, Az. 5 AZR 212/23) entscheiden. Der Bund-Verlag erklärt die Details des Urteils. Demnach lassen sich folgende Richtlinien festhalten:

    Ist Duschen Arbeitszeit? Frage bleibt Einzelfallentscheidung

    Ob Arbeitnehmer die Zeit fürs Duschen tatsächlich vergütet bekommen, hängt also immer auch von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Ausschlaggebend ist etwa, wie schmutzig Beschäftigte bei der Arbeit werden - nicht jede körperliche Anstrengung lasse das Duschen notwendig erscheinen, so das Bundesarbeitsgericht. Der konkrete Grad der Verschmutzung müsse im Einzelfall geprüft werden.

    Entscheidend kann auch sein, ob das Duschen fremden Bedürfnissen dient - der Arbeitgeber das Duschen also ausdrücklich angeordnet hat oder es aus gesundheitlichen Gründen nötig ist, weil etwa mit gefährlichen Stoffen gearbeitet wird.

    Wie lang Duschen ist genug geduscht?

    In dem konkreten Fall forderte ein Containermechaniker von seinem Arbeitgeber die Vergütung für Umkleide-, Körperreinigungs- und Wegezeiten. Er musste bei seiner Arbeit zum Beispiel Container abschleifen und nachlackieren. Nach der Arbeit zieht sich der Arbeitnehmer im Betrieb um, duscht im Betrieb und legt die verschmutzte Arbeitskleidung zur Reinigung durch den Arbeitgeber ab. Diese Zeiten wollte er vergütet bekommen.

    Das Bundesarbeitsgericht hat den Fall zur neuen Verhandlung an das Landesarbeitsgericht Nürnberg zurückverwiesen. Zwar steht dem BAG-Urteil nach fest, dass der Kläger grundsätzlich einen Anspruch auf Vergütung der Dusch- und Umkleidezeiten hat. Die Parteien streiten aber noch darüber, ob und in welchem Umfang aber Körperreinigungs- und Umkleidezeiten anfallen.

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