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Sylt-Video: Darf man jemanden wegen "Ausländer raus"-Gesängen feuern?

Sylt-Video

Darf man jemanden wegen "Ausländer raus"-Gesängen feuern?

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    Blick auf das Lokal "Pony" in Kampen. Hier wurde das Video mit dem rassistischen Gegröle aufgezeichnet.
    Blick auf das Lokal "Pony" in Kampen. Hier wurde das Video mit dem rassistischen Gegröle aufgezeichnet. Foto: Georg Wendt, dpa

    Wenige Tage nach dem viralen Video, in dem junge Menschen rassistische Gesänge zum Party-Hit "L'amour toujours" anstimmen, wird klar: Es war kein Einzelfall. Bundesweit wird der Song von Gigi D'Agostino mit den Naziparolen "Ausländer raus" und "Deutschland den Deutschen" grölend umgetextet. Bislang kannte man ähnliche Vorfälle aus Diskotheken und von Volksfesten, wie etwa in Landsberg am Lech, Weiden in der Oberpfalz oder auf der Erlanger Bergkirchweih.

    Doch den größten Aufschrei verursachte das Video aus dem Sylter Nobelclub "Pony". Neben juristischen Konsequenzen müssen die Männer und Frauen aus dem Video auch mit Folgen für ihre Karriere rechnen. Zwei Arbeitgeber teilten bereits wenig später mit, dass sie ihren Mitarbeitenden gekündigt hätten. Arbeitsrechtlich ist das jedoch nicht ganz so einfach.

    Eine arbeitsrechtliche Kündigung aufgrund des Skandierens von „Ausländer raus“-Parolen in der Freizeit ist nicht zulässig. Grundsätzlich hat privates Verhalten keine Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis. Auch das politische Verhalten in der Freizeit betrifft den Arbeitgeber nicht, selbst wenn dieser sich als weltoffen und tolerant sieht. Eine Handhabe wäre nur gegeben, wenn die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer während der Gesänge ihre Dienstkleidung getragen hätten oder ihr Arbeitgeber anderweitig öffentlich identifizierbar wäre.

    Fristlose Kündigung bei rassistischen Parolen ist rechtlich schwierig

    Allerdings entschied das Bundesarbeitsgericht im vergangenen Jahr, dass Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die rassistische, antisemitische oder andere Äußerungen tätigen, die in irgendeiner Form die Menschenwürde beeinträchtigen, durchaus gekündigt werden dürfen. Und zwar dann, wenn die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht davon ausgehen dürfen, dass die Äußerungen vertraulich bleiben. Das trifft zwar auf das Sylt-Video zu, eine fristlose Kündigung wäre rechtlich dennoch schwierig. Vorher müsste eine genaue Prüfung des Sachverhalts erfolgen.

    Eine andere Möglichkeit für Unternehmen ist jedoch die Freistellung. Dabei wird die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer von seiner Arbeitsleistung entbunden, aber weiterhin bezahlt. In der Zwischenzeit kann der Vorfall dann geprüft werden. Im Öffentlichen Dienst, insbesondere bei Beamtinnen und Beamten, ist die Rechtslage strenger. Diese müssen auch außerhalb des Dienstes Zurückhaltung üben und zeigen, dass sie die freiheitlich-demokratische Grundordnung unterstützen.

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