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Straßenverkehr: Was Fahrradfahrer dürfen – und was nicht

Straßenverkehr

Was Fahrradfahrer dürfen – und was nicht

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    Mit Helm auf dem Radweg unterwegs. Diese Vatertagsausflügler machen viel richtig. Gut wenn man auch noch weiß, dass man auf dem Radl nicht beliebig viel Alkohol getrunken haben darf.
    Mit Helm auf dem Radweg unterwegs. Diese Vatertagsausflügler machen viel richtig. Gut wenn man auch noch weiß, dass man auf dem Radl nicht beliebig viel Alkohol getrunken haben darf. Foto: Thomas Warnack, dpa

    Radfahren macht Spaß, hält fit – und ist vor allem in der warmen Jahreszeit eine beliebte Alternative zur Fahrt mit dem Auto. Doch mit Regeln haben es viele Radfahrer nicht so: In einer Forsa-Umfrage gaben 83 Prozent der deutschen Fahrradfahrer an, sich nicht immer an die Verkehrsregeln zu halten - und schon mal über rote Ampeln zu fahren, anderen Verkehrsteilnehmern die Vorfahrt zu nehmen und auch auf dem Gehsteig Fußgänger beiseite zu klingeln.

    Um Regeln beim Fahrradfahren ranken sich viele Mythen

    Mitunter kommt es auch zu Missverständnissen, weil sich viele Mythen über die Rechte von Radfahrern im Verkehr hartnäckig halten. Über die häufigsten Irrtümer - und die rechtliche Realität.

    1. Radfahrer gehören nicht auf die Fahrbahn

    Fahrräder sind Fahrzeuge und gehören deshalb grundsätzlich auch auf die Fahrbahn. Es gibt allerdings Ausnahmen: Gibt es einen Radweg, markiert durch das entsprechende blaue Verkehrszeichen mit einem weißen Fahrrad darauf - muss der Radfahrer runter von der Straße. „Die Beschilderung schreibt eine verpflichtende Nutzung vor“, sagt Claudia Schulze-Domnick, Partner-Anwältin der Rechtsberatung Bikeright. Wo es keinen Radweg gibt und Radfahrer demzufolge die Straße benutzen dürfen, ist es ihnen übrigens auch erlaubt, an Ampeln wartende Autos rechts zu überholen, auch wenn das regelmäßig für Verstimmung bei den Autofahrern sorgt: „In der Straßenverkehrsordnung steht, dass Radfahrer wartende Fahrzeuge mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen dürfen“, sagt Rechtsexpertin Schulze-Domnick.

    2.  Radfahrer dürfen nicht auf dem Gehweg und in der Fußgängerzone fahren

    Grundsätzlich ist das richtig - es gibt jedoch Ausnahmen: Kinder bis acht Jahren müssen den Gehweg benutzen, Kinder bis zehn Jahren dürfen das tun. Und Eltern, die ihr Kind begleiten, dürfen ebenfalls auf dem Gehweg fahren, müssen dabei allerdings besondere Rücksicht auf Fußgänger nehmen. In Fußgängerzonen gilt grundsätzlich das gleiche: Wer hier als Erwachsener einfach in die Pedalen tritt und sich den Weg frei klingelt, riskiert ein Verwarnungsgeld von 15 Euro. Aber: „Man darf sein Fahrrad als Tretroller nutzen“, sagt Anwältin Schulze-Domnick. Dafür darf der Radfahrer weder im Sattel sitzen noch die Pedale zum Antrieb nutzen. Erlaubt ist lediglich eine Fortbewegung, bei der man mit einem Fuß auf einem Pedal steht und sich mit dem anderen Fuß vom Boden abstößt. Die Hände gehören allerdings an den Lenker.

    3. Radfahrer dürfen den Zebrastreifen benutzen

    Dies ist ein Irrtum. Fahrradfahrer dürfen einen Überweg nicht fahrend überqueren, sondern müssen absteigen und schieben. Muss ein Auto wegen eines fahrenden Radfahrers auf dem Fußgängerüberweg abbremsen, riskiert der Radfahrer ein Bußgeld. Auf der Fahrbahn ist der Radfahrer wie der Autofahrer verpflichtet, anzuhalten und den Fußgängern das Überqueren der Straße zu ermöglichen.

    4.  Man darf alkoholisiert Fahrradfahren

    Stimmt nur teilweise. Zwar ist die Grenze zur Fahruntüchtigkeit für Radfahrer ist mit 1,6 Promille deutlich höher als für Autofahrer (0,5 Promille). Wer aber als Radfahrer mit über 1,6 Promille im Blut erwischt wird, riskiert nicht nur eine Geldstrafe, sondern muss auch mit Punkten in der Verkehrssünder-Kartei rechnen. Außerdem kann die Behörde eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) anordnen - und wer da durchfällt, verliert auch als Radfahrer seinen Führerschein. Bei Unfällen gilt zudem, dass einem schon ab 0,3 Promille eine Teilschuld zugerechnet wird.

    5. Tiere dürfen auf dem Rad nicht mitgenommen werden

    Hund oder Katze im Körbchen am Lenker - das sieht man zwar oft, ist aber nicht erlaubt. Hunde dürfen allerdings vom Fahrrad aus an der Leine geführt werden. Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) rät dabei dazu, die Leine nur lose in der Hand zu halten und sie nicht um Handgelenk oder Lenker zu binden, um Stürzen vorzubeugen. Außerdem ist das Mitführen von Hunden nur auf Radwegen und nicht auf der Fahrbahn erlaubt. Wer seinen vierbeinigen Freund immer dabei haben möchte, der kann ihn in einem speziellen Anhänger mitnehmen - das ist sowohl auf der Straße als auch auf dem Radweg erlaubt.

    6. Radfahrer dürfen nicht nebeneinander fahren

    Mancher Autofahrer mag mit dem Kopf schütteln, doch unter bestimmten Umständen dürfen Radfahrer tatsächlich nebeneinander fahren – und zwar laut Straßenverkehrsordnung grundsätzlich immer dann „wenn der Verkehr nicht behindert wird“. Das wiederum ist juristisch betrachtet immer dann der Fall, wenn dem Autofahrer noch Platz genug bleibt, mit mindestens 1,5 Metern Abstand zu überholen. In verkehrsberuhigten Zonen oder auf Fahrradstraßen ist das Nebeneinanderfahren sowieso immer gestattet. Und auch Verbände von Radfahrern dürfen in Zweierreihen fahren - das gilt immer, wenn mindestens sechzehn Radfahrer als Gruppe unterwegs sind.

    7.  Radfahrer dürfen während der Fahrt ihr Handy nutzen

    Das Telefonieren während der Fahrt und auch das Bedienen des Smartphones ist Radfahrern während der Fahrt nicht gestattet - es gelten die gleichen Regeln wie für Autofahrer. Denn zum einen lenkt das Telefonieren vom Verkehr ab, zum anderen ist auch das einhändige Fahren gefährlich. Wer sich mit Handy am Ohr von der Polizei erwischen lässt, muss daher ein Bußgeld von 55 Euro zahlen. Das Handy als MP3-Player zu nutzen und mit Kopfhörern laut Musik zu hören, ist ebenfalls verboten: 10 Euro Bußgeld sind dafür vorgesehen, wenn das „Gehör durch Geräte bei der Fahrt beeinträchtigt“ ist. Denn wer Kopfhörer im Ohr hat und die Lautstärke hochdreht, hört nichts anderes mehr - weder ein Martinshorn, noch das Hupen oder Klingeln anderer Verkehrsteilnehmer. Zur Navigation darf man das Smartphone während der Fahrt aber nutzen, wenn es an einer speziellen Halterung am Lenker angebracht ist.

    Anmerkung der Redaktion: In einer früheren Version dieses Artikels sprachen wir von 25 Euro Bußgeld für die Handy-Benutzung auf dem Fahrrad. Tatsächlich liegt das Bußgeld bei 55 Euro. Wir bitten den Fehler zu entschuldigen.

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