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Sterbehilfe: Sterbehilfe-Urteil: Kein Recht auf Betäubungsmittel zur Selbsttötung

Sterbehilfe

Sterbehilfe-Urteil: Kein Recht auf Betäubungsmittel zur Selbsttötung

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    Die Kläger wünschen die Erlaubnis zum Kauf des Betäubungsmittels Natrium-Pentobarbital, um sich selbst zu töten.
    Die Kläger wünschen die Erlaubnis zum Kauf des Betäubungsmittels Natrium-Pentobarbital, um sich selbst zu töten. Foto: Patrick Seeger/dpa

    Dem Urteil zufolge muss der Staat nicht den Zugang zu einem tödlichen Medikament verschaffen. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen lehnte damit die Klagen von drei Personen ab. Laut Betäubungsmittelgesetz ist nach Überzeugung des OVG keine Erlaubnis möglich. Der Gesetzgeber habe hier nicht die Nutzung eines Betäubungsmittels zur Selbsttötung gemeint, sondern zur Heilung von Krankheiten oder Beschwerden.

    Der 51-jährige Kläger aus Rheinland-Pfalz leidet seit 20 Jahren an Multipler Sklerose. Er sitzt im Rollstuhl und muss rund um die Uhr betreut werden. Nun will er im Kreise seiner Familie mit Hilfe seiner Schwester selbstbestimmt sterben, wie er er es am Mittwoch im Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen erzählt hat.

    Kläger bleibt erfolglos

    Um den Wunsch umsetzen zu können, hat er neben zwei weiteren Klägern beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) mit Sitz in Bonn die Erlaubnis zum Kauf des Betäubungsmittels Natrium-Pentobarbital beantragt. Die Kläger wollen sich mit dem Mittel selbst töten. Das Bundesverfassungsgericht hatte im Februar 2020 in einem Urteil das Grundrecht auf selbstbestimmtes Sterben unterstrichen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, das bei Rechtsstreitigkeiten für das Bundesinstitut zuständig ist, hat die Klage jedoch abgewiesen. Bereits in der Vorinstanz waren die Klagen von Schwerkranken aus Rheinland-Pfalz, Niedersachsen und Baden-Württemberg gescheitert.

    Die beiden anderen Kläger waren nicht nach Münster gereist. Eine 68-Jährige aus dem Landkreis Schwäbisch-Hall leidet neben Krebs an multiplen Erkrankungen und liegt nach Angaben ihres Anwalts im Sterben. Der dritte Kläger ist ein 77-Jähriger aus dem Landkreis Lüneburg, der neben Krebs auch an einer Herzerkrankung leidet.

    Schwierige ethische Fragen

    Gudrun Dahme, Vorsitzende Richterin in dem Verfahren, sprach zum Auftakt der mündlichen Verhandlung von schwierigen Fällen. "Allerdings nicht unbedingt rechtlich. Wir haben es hier mit schwierigen ethischen Fragen zu tun", sagte Dahme. "Wir müssen aber juristisch entscheiden und sind kein Ethikrat", sagte die Richterin auch in Richtung des Klägers.

    Dabei gehe es neben dem Grundrecht auf selbstbestimmtes Sterben um die Abwägung der Suizidprävention und dem Vorbeugen des Missbrauchs von Betäubungsmitteln. Der staatliche Schutz des Lebens stehe im Gegensatz zum Grundrecht auf Sterben.

    Sterbehilfe ist ein schwieriges ethisches Thema in Deutschland.
    Sterbehilfe ist ein schwieriges ethisches Thema in Deutschland. Foto: Sebastian Kahnert/dpa-Zentralbild/dpa

    Das OVG hält es laut seiner Urteilsbegründung mittlerweile in Deutschland für möglich, mit Hilfe eines Arztes oder Sterbehilfeorganisationen aus dem Leben zu scheiden. Das gelte auch für die Kläger. Auch gebe es eine Alternative zu Natrium-Pentobarbital. Auch mit einer Kombination aus verschiedenen, verschreibungspflichtigen Mitteln sei ein selbstbestimmter Tod möglich. "Das vom Bundesverfassungsgericht festgestellte Grundrecht laufe somit nicht ins Leere."

    Oberlandesgericht appelliert an Bundestag

    Das OVG äußerte sein Bedauern, dass der Bundestag bislang noch kein Gesetz vorgelegt habe, um das Problem grundsätzlich zu regeln. "Aber weil der

    Einig waren sich Gericht und Klägeranwalt, dass das Bundesinstitut das Problem ohnehin nicht lösen könne. Ärzte müssten in Zukunft das Medikament verschreiben.

    "Es ist gut, dass der Gesetzgeber nicht gezwungen werden kann, das klare Verbot der Abgabe von Tötungsmitteln aufzuweichen. Das Betäubungsmittelrecht konzentriert sich damit weiterhin auf die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ist somit nicht verpflichtet, die Ausgabe von Suizidpräparaten zu genehmigen", so Eugen Brysch von der Deutschen Stiftung Patientenschutz nach dem Urteil. (dpa)

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