Das Selbstbestimmungsgesetz erleichtert es Menschen, ihren Geschlechtseintrag und Vornamen ändern zu lassen. Am Freitag ist das Gesetz in Kraft getreten. Mit einer Erklärung beim Standesamt kann nun der Geschlechtseintrag auf weiblich, männlich oder divers geändert oder ganz gestrichen werden. Der Vorname muss jedoch dem neuen Geschlechtseintrag entsprechen. Wer also den Eintrag „männlich“ wählt, braucht einen männlichen Vornamen.
Selbstbestimmungsgesetz statt Transsexuellengesetz: Was galt bisher?
Das Selbstbestimmungsgesetz ersetzt das bislang geltende und umstrittene Transsexuellengesetz. Über 40 Jahre lang war für Betroffene die Änderung ihres Geschlechtseintrags mit langwierigen und kostspieligen Gutachten und Gerichtsbeschlüssen verbunden. Nun reicht eine Anmeldung beim Standesamt, mit dreimonatiger Wartefrist. Die dient laut Familienministerium als Bedenkzeit für die Person. Dann kann die Erklärung abgegeben werden und die Änderung erfolgt. Seit August ist die Anmeldung möglich.
Selbstbestimmungsgesetz: Das gilt für Minderjährige
Das Geschlecht und der Vornamenseintrag kann alle zwölf Monate geändert werden. Auch Minderjährige können Namen und Geschlecht ändern. Voraussetzung ist, dass die Eltern zustimmen. Verweigern die Eltern die Zustimmung, kann ein Familiengericht eingeschaltet werden. Das Gericht soll dann eine Entscheidung im Interesse des Kindeswohls treffen.
Selbstbestimmungsgesetz: Wen betrifft das Gesetz?
Das Selbstbestimmungsgesetz betrifft transgeschlechtliche, intergeschlechtliche und nicht-binäre Menschen. Transgeschlechtliche Menschen identifizieren sich nicht mit dem Geschlecht, das ihnen bei der Geburt zugewiesen wurde. Intergeschlechtliche Personen haben angeborene körperliche Merkmale, die sich nicht eindeutig als männlich oder weiblich einordnen lassen. Oder sie definieren ihre geschlechtliche Identität selbst so: zwischen den Kategorien Mann und Frau. Nicht-binäre Menschen fühlen sich keinem Geschlecht zugehörig.
Selbstbestimmungsgesetz: Führt das neue Gesetz zu Problemen?
Zuvor gab es Kritik am Selbstbestimmungsgesetz. Dabei ging es um die Frage, ob sich durch das Gesetz Gefahren für Frauen ergeben könnten. Menschen könnten demnach ihren Geschlechtseintrag auf „weiblich“ ändern und beispielsweise Zutritt zu Frauensaunen erhalten.
Das private Hausrecht bleibt laut Gesetz unberührt. Der Inhaber hat somit das Recht hat, darüber zu bestimmen, wer seine Wohnung oder Geschäftsräume betritt. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz schützt jedoch transgeschlechtliche Personen vor Diskriminierung aufgrund ihrer Geschlechtsidentität. Sie dürfen also nicht aufgrund ihres Geschlechts abgelehnt werden. (mit dpa)
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