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Politische Immunität: Wie die Aufhebung funktioniert

Bundestag

Immunität aufheben: Wann und wie können Abgeordnete ihre Immunität verlieren?

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    Abgeordnete des Deutschen Bundestages können nur dann strafrechtlich verfolgt werden, wenn ihre Immunität aufgehoben wird.
    Abgeordnete des Deutschen Bundestages können nur dann strafrechtlich verfolgt werden, wenn ihre Immunität aufgehoben wird. Foto: Britta Pedersen, dpa

    Abgeordnete des Deutschen Bundestages haben ein besonderes Privileg: politische Immunität. Doch diese kann auch aufgehoben werden. Wann das der Fall ist und wie das funktioniert, erklären wir hier.

    Was ist politische Immunität?

    Das Wort Immunität kommt vom lateinischen Begriff "immunis" und bedeutet "frei von". Immunität bedeutet, dass ein Abgeordneter vor einer möglichen Strafverfolgung geschützt ist. In Artikel 46 des Grundgesetzes ist die parlamentarische Immunität verankert.

    Eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter darf also nur mit Zustimmung des Bundestages strafrechtlich verfolgt oder verhaftet werden. Doch es gibt Außnahmen. Laut Deutschem Bundestag muss ein Abgeordneter dafür auf frischer Tat ertappt oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen werden. Die Abgeordneten genießen nur solange Immunität, wie sie Mitglieder des Parlaments sind. Legen sie ihr Mandat nieder, gilt auch die Immunität nicht mehr.

    Zwar sind die Abgeordneten vor strafrechtlichen, nicht aber vor zivilrechtlicher Verfolgung geschützt. Es können also beispielsweise Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.

    Wer hat politische Immunität?

    Alle Abgeordneten des Bundestages sowie der Bundespräsident genießen dieses Privileg. Die Immunität des Bundespräsidenten ist in Artikel 60 des Grundgesetzes geregelt und bleibt im Gegensatz zu den Abgeordneten auch nach der Amtszeit noch bestehen. Aber auch seine Immunität kann, wenn nötig, aufgehoben werden.

    Wann können Politiker die politische Immunität verlieren?

    Nur weil Politikerinnen und Politiker Immunität genießen, heißt das nicht, dass nicht gegen sie ermittelt werden kann. Das Immunitätsrecht hindert die Justiz an der Strafverfolgung. Verfahren und mögliche Maßnahmen gegen Abgeordnete sind aber möglich, wenn der Bundestag diese genehmigt.

    Genehmigt werden müssen alle Strafverfahren gegen einen Abgeordneten, Durchsuchungen und Beschlagnahmungen, wenn der Abgeordnete Beschuldigter oder Angeklagter in einem Verfahren ist. Außerdem muss der Bundestag auch Verhaftungen und die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bei der Zwangsvollstreckung erlauben.

    Wenn eine Immunität aufgehoben wird, heißt das nicht, dass der betroffene Abgeordnete in einer Sache automatisch schuldig ist.

    Wie läuft die Aufhebung der politischen Immunität ab?

    In der Geschäftsordnung des Bundestages ist geregelt, dass die Staatsanwaltschaft vor Aufnahme der Ermittlungen den Bundestagspräsidenten oder die Bundestagspräsidentin sowie den Abgeordneten über ihr Ansinnen informieren. Erst nach einer Frist von 48 Stunden kann die Staatsanwaltschaft dann mit ihren Ermittlungen beginnen. Diese Frist kann im Einzelfall verlängert werden.

    1973 wurde der "Beschluss des Deutschen Bundestages betr. Aufhebung der Immunität von Mitgliedern des Bundestages" verabschiedet. Seitdem werden strafrechtliche Ermittlungen gegen Abgeordnete generell genehmigt. Eine Genehmigung für Einzelfälle gibt es seitdem nicht mehr. Der Bundestag kann ein Ermittlungsverfahren auch zu einem späteren Zeitpunkt zum Stillstand bringen. Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung trifft diese Entscheidung. Wird aus dem Parlament gegen die Entscheidung Widerspruch eingelegt, muss der gesamte Bundestag noch einmal darüber abstimmen.

    Bei Durchsuchungen, Anklageerhebungen oder dem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls sieht es allerdings anders aus. Sollte die Staatsanwaltschaft solche Anträge beim Bundestag vorbringen wollen, muss das auf dem Dienstweg, also über Generalstaatsanwalt, Landesjustizministerium und Bundesjustizministerium geschehen.

    Sobald der Antrag beim Bundestagspräsidenten eingeht, wird er an den Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung weitergeleitet. Der Antrag der Staatsanwaltschaft wird dort auf Nachvollziehbarkeit geprüft. Der Ausschuss berücksichtigt die Belange des Abgeordneten und gibt dem Plenum eine Beschlussempfehlung. Diese enthält jedoch nicht den Strafvorwurf, damit die Interessen des oder der Abgeordneten gewahrt bleiben. Handelt es sich um weniger gewichtige Fälle wie Straßenverkehrsdelikte oder um Bagatell-Delikte wird im Ausschuss in einem vereinfachten Verfahren eine Vorentscheidung getroffen. Der Bundestag kann die Immunität eines Abgeordneten aber auch jederzeit wieder herstellen. Erst wenn der Bundestag aufgrund der Beschlussempfehlung oder der Vorentscheidung die Durchführung eines Strafverfahrens genehmigt hat, wurde die Immunität aufgehoben.

    Durch die Aufhebung ist der Abgeordnete nicht vorverurteilt. Er bleibt weiterhin Mitglied des Bundestages und kann sein Mandat normal ausüben. Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte müssen auf den Sitzungsplan des Bundestages Rücksicht nehmen, da der betroffene Abgeordnete nach wie vor an der Arbeit des Bundestages teilnimmt.

    Tatsächlich werden die meisten Immunitäten nach einem Antrag aufgehoben, wie eine Statistik zeigt. In der Legislaturperiode zwischen 2017 und 2021 wurden von 26 Fällen 25 genehmigt.

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