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Parteiausschluss: Voraussetzungen und Ablauf

Parteiengesetz

Voraussetzungen und Ablauf: Warum ist ein Parteiausschluss so schwer?

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    Altkanzler Gerhard Schröder droht ein Ausschluss aus der SPD.
    Altkanzler Gerhard Schröder droht ein Ausschluss aus der SPD. Foto: Kay Nietfeld, dpa (Archivbild)

    Darf Gerhard Schröder in der SPD bleiben oder nicht? Diese Frage wird in dieser Woche die Partei und das Schiedsgericht in Hannover beschäftigen. Die SPD will den Altkanzler aus der Partei ausschließen, doch Schröder bleibt laut eigener Aussage gelassen. Dafür hat er durchaus seine Gründe, es ist nämlich schwer, einen Menschen aus einer politischen Partei auszuschließen. Das liegt an der besonderen Stellung und Rolle der Parteien, welche im Grundgesetz verankert ist.

    Parteiausschluss: Grundgesetz und Parteiengesetz soll willkürliche Ausschlüsse verhindern

    Die Meinungsfreiheit und Meinungsvielfalt sind die entscheidenden Faktoren dafür, dass ein Parteiausschluss oftmals schwer durchzusetzen ist. Laut dem Artikel 21 des Grundgesetzes sollen Parteien "bei der politischen Willensbildung des Volkes" mitwirken. Sie stellen nach dem Grundsatz eine "Vereinigung von Bürgern" zusammen. Daher muss die innere Ordnung von Parteien den "demokratischen Grundsätzen entsprechen".

    Durch diese Regelung sollen willkürliche Ausschlüsse aus Parteien verhindert werden. Dazu gehören Gründe wie persönliche Antipathie, ideologische Bedenken oder sogar politische Machtspiele. Daher finden sich auch im Parteiengesetz hohe Hürden für einen Ausschluss. "Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt", heißt es in Paragraph 10, Absatz 4. Das und ist hierbei zu beachten, denn ein schwerer Schaden für die Partei muss immer gegeben sein. Was genau ein solcher ist, stellt den Streitpunkt dar. Dass der "schwere Schaden" nicht eindeutig definiert ist, macht es noch einmal schwerer, einen Parteiausschluss zu rechtfertigen und damit durchzubringen.

    Wie kann ein Parteiausschlussverfahren aussehen?

    In den meisten Parteien kann ein Ausschluss erst nach einem Parteiordnungsverfahren erfolgen. Dieses wird oftmals auch als Parteiausschlussverfahren bezeichnet, was allerdings falsch ist, da am Ende des Verfahrens kein Ausschluss des Mitglieds stehen muss. Es kann beispielsweise auch ein Funktionsverbot verhängt werden, welches befristet ist. Das Verfahren muss ergebnisoffen geführt werden, was den Begriff als falsch kennzeichnet.

    Die genauen Abläufe eines Parteiordnungsverfahrens sind in den jeweiligen Satzungen der Parteien (Paragraph 10, Absatz 3 des Parteigesetzes) konkretisiert. In den etablierten deutschen Parteien ähneln sich dabei folgende Punkte.

    • Ein Parteiordnungsverfahren kann nur bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Prinzipien oder die Satzung der Partei eingeleitet werden.
    • Ein dementsprechendes Verfahren kann nur nach der Entscheidung der Bundes-, Landes, oder Kreisvorstände beginnen. Es gibt jedoch auch Parteien, in denen jedes Mitglied die Möglichkeit hat, einen Antrag auf ein Parteiordnungsverfahren zu stellen.
    • Ein Verfahren, das zum Parteiausschluss führen kann, darf nur von den parteiinternen Schiedsgerichten abgehalten werden. Das ist im Paragraph 10, Absatz 5, Satz 1 des Parteigesetzes festgehalten.
    • Wenn eine Entscheidung in einem Parteiordnungsverfahren gefallen ist, können gegen diese ordentliche Gerichte angerufen werden. Dieses Recht ist in der Schiedsgerichtsordnung Paragraph 14, Absatz 4 im Parteigesetz geregelt. Wenn für einen Parteiausschluss entschieden wird, dann ist dieser nichtig, wenn eine Zivilklage dagegen Erfolg haben sollte.

    Was sind die Folgen von einem Parteiausschluss?

    Wenn ein Parlamentsabgeordneter aus seiner Partei ausgeschlossen wird, dann bedeutet das nicht den Verlust seines Mandats. Die betroffene Person kann dann weiter als Abgeordnete oder Abgeordneter im Parlament tätig sein. Allerdings begründet eine solche Entscheidung den Ausschluss aus der Fraktion der entsprechenden Partei.

    Parteiausschluss: Prominente Parteiordnungsverfahren der letzten Jahre

    • Thilo Sarrazin: 2010 und 2011 endete ein Parteiordnungsverfahren gegen Sarrazin in der SPD ohne einen Ausschluss. 2020 erfolgte dann ein wirksamer Ausschluss durch die Bundesschiedskommission der SPD.
    • Karl-Heinz Funke: 2011 aus der SPD ausgeschlossen.
    • Doris von Sayn-Wittgenstein: 2019 aus der AfD ausgeschlossen, seit 2021 wieder Mitglied.
    • Wolfgang Gedeon: 2020 aus der AfD ausgeschlossen.
    • Boris Palmer: soll von den Grünen ausgeschlossen werden. Entscheidung steht aus.
    • Astrid Schramm: 2021 aus Die Linke ausgeschlossen.
    • Sahra Wagenknecht: Sollte 2022 aus Die Linke ausgeschlossen werden. Das Parteiordnungsverfahren endete jedoch ohne Ausschluss.
    • Oskar Lafontaine: Sollte 2022 aus Die Linke ausgeschlossen werden. Das Parteiordnungsverfahren fand nicht statt, da Lafontaine aus der Partei austrat.
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