Startseite
Icon Pfeil nach unten
Politik
Icon Pfeil nach unten

Leihmutterschaft: Rechtslage in Deutschland - Ist das erlaubt?

Leihmutterschaft

Leihmutterschaft in Deutschland: Ist das erlaubt?

    • |
    In einigen Ländern auf der Welt ist Leihmutterschaft erlaubt, aber ist das auch in Deutschland der Fall?
    In einigen Ländern auf der Welt ist Leihmutterschaft erlaubt, aber ist das auch in Deutschland der Fall? Foto: Mascha Brichta, dpa

    Wenn Paare sich ein Kind wünschen, aber keines bekommen können, gibt es andere Möglichkeiten, sich diesen Traum zu erfüllen - zum Beispiel durch eine Leihmutter. Diese tragen das Kind für das Paar aus. Doch ist das in Deutschland überhaupt erlaubt? Alle Informationen dazu und wie Gerichte in den vergangenen Jahren zu Leihmutterschaft entschieden haben, lesen Sie hier.

    Ist Leihmutterschaft in Deutschland erlaubt?

    Leihmutterschaft ist in Deutschland nicht möglich. Zwar macht sich das Paar, das sich das Kind wünscht, nicht strafbar, dafür aber Ärztinnen und Ärzte, die die Behandlung durchführen. Nach Paragraph 1 des Gesetzes zum Schutz von Embryonen ist es verboten, bei einer Frau eine künstliche Befruchtung durchzuführen, wenn sie das Kind nach der Geburt Dritten dauerhaft überlassen will. 

    Agenturen, die Leihmütter vermitteln, sind in einigen Ländern zu einem florierenden Geschäftsmodell geworden. Aber auch die Vermittlung von Leihmutterschaft ist hierzulande verboten. Nach Paragraph 14 des Adoptionsvermittlungsgesetzes macht sich strafbar, wer so eine Vermittlung betreibt oder durch die Vermittlung einen Vermögensvorteil erhält beziehungsweise versprechen lässt.

    Im Ausland ist die Rechtslage allerdings unterschiedlich. In manchen Ländern ist Leihmutterschaft erlaubt, wenn auch unter einigen Bedingungen.

    Können Kinder, die durch eine Leihmutter geboren wurden, adoptiert werden?

    In Deutschland reicht eine genetische Abstammung eines Kindes zu den Wunscheltern nicht aus, um daran auch ein rechtliches Abstammungsverhältnis zu begründen, wie das Auswärtige Amt mitteilt. Nach deutschem Recht ist die Mutter eines Kindes diejenige, die es geboren hat. Bei einer Leihmutterschaft, also die Leihmutter und nicht die genetische Mutter. Aufgrund dieser Norm ist die Wunschmutter nicht mit dem Kind verwandt und dieses bekommt folglich auch nicht die deutsche Staatsbürgerschaft.

    Gleiches gilt für den Vater. So ist durch den Vertrag über die Leihmutterschaft nicht automatisch eine wirksame Vaterschaft begründet. Möglich ist aber unter bestimmten Voraussetzungen, dass der Vater seine Vaterschaft gerichtlich feststellen lassen kann.

    Gerichtsentscheidungen zur Leihmutterschaft

    Grundsätzlich sind Vaterschaftsanerkennungen oder Adoptionen nach einer Leihmutterschaft immer Einzelfallentscheidungen. Folgende Beispiele zeigen, wie in der Vergangenheit geurteilt wurde:

    Der Bundesgerichtshof entschied zu einem ausländischen Fall von Leihmutterschaft 2014, dass eine rechtliche Elternschaft in Deutschland anerkannt werden kann, wenn ein ausländisches Gericht diese den Wunscheltern zugewiesen hat. Voraussetzung dafür ist, dass mindestens ein Elternteil mit dem Kind genetisch verwandt ist. Die Leihmutter hingegen, darf nicht mit ihm verwandt sein. Außerdem darf diese nicht verheiratet gewesen sein und muss der Anerkennung der Leihmutterschaft zustimmen (BGH, Beschluss v. 10.12.2014, Az.: XII ZB 463/13).

    Bei einem anderen Fall aus dem Jahr 2017 beschäftigte sich das Oberlandesgericht Düsseldorf mit einem Fall, bei dem ein homosexuelles Paar eine Leihmutter in den USA mit ihrem Kinderwunsch beauftragte. Diese brachte mit Hilfe einer Eizellenspende und einer Samenspende von einem der Männer Zwillinge auf die Welt. Das Gericht entschied, dass der Lebenspartner des leiblichen Vaters die Zwillinge adoptieren darf, da dies dem Kindeswohl diene. Das Amtsgericht Düsseldorf hatte die Adoption zuvor abgelehnt. (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 17.03.2017, Az.: II-1 UF 10/16)

    2019 urteilte das Oberlandesgericht Frankfurt zu einem weiteren Adoptionsfall bei Leihmutterschaft. Ein deutsches Paar bekam durch eine ukrainische Leihmutter ein Kind und wollte es anschließend adoptieren. Das Amtsgericht Frankfurt am Main stand dem entgegen, da es in der Leihmutterschaft eine ähnliche Praxis zum Kinderhandel sah. Nach einer Beschwerde des Paares beim Oberlandesgericht wurde die Adoption erlaubt. Auch hier diente nach Ansicht des Gerichts die Adoption dem Wohl des Kindes (OLG Frankfurt, Beschluss v. 28.02.2019, Az.: 1 UF 71/18).

    Diskutieren Sie mit
    0 Kommentare
    Dieser Artikel kann nicht mehr kommentiert werden