Startseite
Icon Pfeil nach unten
Politik
Icon Pfeil nach unten

Krieg in der Ukraine: Darf die Ukraine mit deutschen Waffen Gebiete in Russland angreifen?

Krieg in der Ukraine

Darf die Ukraine mit deutschen Waffen Gebiete in Russland angreifen?

    • |
    Der Kanzler will sich bei der Lieferung von Waffen an die Ukraine eng mit den Verbündeten abstimmen.
    Der Kanzler will sich bei der Lieferung von Waffen an die Ukraine eng mit den Verbündeten abstimmen. Foto: Marcus Brandt, dpa

    Zum Ausbruch des Ukraine-Krieges war Deutschland oft gescholten worden, bei Waffenlieferungen zögerlich zu sein. Über die Monate ist die Liste der gelieferten Rüstungsgüter deutlich länger geworden. Sie umfasst unter anderem Brückenlegepanzer, Maschinengewehre, Raketen und Drohnen. Zum Stichtag 5. Dezember belief sich der Gesamtwert nach Regierungsangaben auf mehr als 1,9 Milliarden Euro. Wurde zunächst als selbstverständlich angenommen, dass die Waffen von der Ukraine nur zur Selbstverteidigung eingesetzt werden, hat sich die Dimension nach Meldungen über ukrainische Angriffe auf russisches Gebiet erweitert. Es stellt sich die Frage, ob Kiew dafür auch deutsche Waffen einsetzen darf. Denn schlimmstenfalls könnte das

    Kanzler Olaf Scholz (SPD) umriss die Lage Mitte August in Stockholm so: „Was die Ukraine betrifft, unterstützen wir die mit den Waffen, die wir ihr liefern. Das dient dazu, dass sie die Integrität und Souveränität ihres eigenen Staatsgebiets und Territoriums verteidigen kann.“ Sein Sprecher Steffen Hebestreit ergänzte das diese Woche um die Einschätzung, die Ukraine habe ein verbrieftes Recht auf Selbstverteidigung, das sich aus Artikel 51 der UN-Charta ergebe. „Die Ukraine ist nicht verpflichtet, ihre Verteidigungsanstrengung auf ihr eigenes Staatsgebiet zu beschränken“, sagte Hebestreit.

    Die Ukraine hat das Recht zur Selbstverteidigung

    Artikel 51 Artikel der UN-Charta betont das „naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung“ eines angegriffenen Staates. In der Kommentierung scheiden sich die Geister, ob damit eine Verteidigung ausschließlich innerhalb der eigenen Grenzen gemeint ist oder ob auch Angriffe auf das Gebiet des Gegners erlaubt sind. In den Ampel-Parteien mag sich dazu niemand äußern, verschiedene Anfragen unserer Redaktion an Fachpolitikerinnen und Fachpolitiker blieben unbeantwortet. Das Verteidigungsministerium von Christine Lambrecht (SPD) immerhin hat eine Haltung. „Wenn Waffen aus dem Bestand der Bundeswehr zur Verfügung gestellt werden, werden diese natürlich zum Zwecke der Verteidigung der Ukraine zur Verfügung gestellt“, erklärte ein Sprecher am Freitag in Berlin. 

    Allerdings kämpfen die Truppen der Ukraine nicht nur mit Waffen, die direkt von der Bundeswehr kommen. Auf der Lieferliste stehen auch Rüstungsgüter aus der Industrie, wie zum Beispiel die Flugabwehrpanzer Gepard. Sie stammen aus Deutschland, nicht aber von deutschen Streitkräften, und ihre Ausfuhr ist nach Außenwirtschaftsrecht genehmigungspflichtig. Für sie wiederum gilt, dass die belieferten Länder eine Genehmigung zur Endverbleibskontrolle erteilen müssen. 

    Wo landen deutsche Waffen? Regierung blockiert

    Deutschland bekommt damit das Recht eingeräumt, den Verbleib von Waffen und anderen Rüstungsgütern zu überprüfen. Die belieferten Länder, die Ukraine eingeschlossen, dürfen die Waffen nicht in andere Länder oder an Dritte verkaufen, auch nicht Teile davon. So wurden schon mal nachgeschaut, ob 30 nach Pakistan gelieferte Handfeuerwaffen auch noch dort waren. Sie waren es. Die kurdischen Peschmerga bekamen im Kampf gegen den „Islamischen Staat“ (IS) deutsche Waffen, darunter tausende Gewehr und Millionen Schuss Munition, auch nur gegen solche Endverbleibserklärungen. Medienberichten zufolge tauchten die Waffen später trotzdem an anderen Stellen auf. 

    Das Verfahren ist ohnehin nicht sehr transparent. Entsprechende Fragen im parlamentarischen Raum blockiert die Ampel-Regierung teilweise mit Hinweis auf Geheimhaltungspflichten. Als die Grünen in der letzten Wahlperiode Auskunft über den konkreten Inhalt der Endverbleibserklärungen von Ausfuhrgenehmigungen nach Saudi-Arabien verlangten, machte die damalige Regierung ebenfalls zu und berief sich dabei auf die exekutive Eigenverantwortung sowie ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts. 

    Diskutieren Sie mit
    0 Kommentare
    Dieser Artikel kann nicht mehr kommentiert werden