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Kommentar: Beim kirchlichen Arbeitsrecht bleibt vieles zu vage

Kommentar

Beim kirchlichen Arbeitsrecht bleibt vieles zu vage

Daniel Wirsching
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    Für Gleichberechtigung und gegen Ausgrenzung und Diskriminierung: 125 Beschäftigte der katholischen Kirche haben sich Anfang 2022 als queer geoutet und eine Reform des Arbeitsrechts gefordert.
    Für Gleichberechtigung und gegen Ausgrenzung und Diskriminierung: 125 Beschäftigte der katholischen Kirche haben sich Anfang 2022 als queer geoutet und eine Reform des Arbeitsrechts gefordert. Foto: Guido Kirchner, dpa

    Ohne den Mut und den Protest von Kirchenmitarbeitenden hätte sich am kirchlichen Arbeitsrecht nichts geändert. Womit einmal mehr deutlich wird: Es braucht Druck, damit sich die katholischen Bischöfe zumindest etwas bewegen. Dass sie können, wenn sie wollen, zeigt die am Dienstag beschlossene, überfällige Neufassung der „Grundordnung des kirchlichen Dienstes“. Sie markiert durchaus einen Paradigmenwechsel. Zum Beispiel, indem sie festschreibt, dass der „Kernbereich privater Lebensgestaltung, insbesondere Beziehungsleben und Intimsphäre“, rechtlichen Bewertungen entzogen bleibe – wobei für Geweihte weiter besondere Anforderungen gelten.

    Eine „Kirche ohne Angst“ entsteht für Mitarbeitende so immer noch nicht

    Allerdings ist vieles noch zu vage gehalten. Was genau bedeutet es etwa, wenn es heißt, „die Propagierung von religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen, die im Widerspruch zu katholischen Glaubensinhalten stehen“, könnten geahndet werden? Was konkret sind „kirchenfeindliche Betätigungen“? Nach wie vor wird es da reichlich Raum für Auslegung und Willkür geben. Eine „Kirche ohne Angst“ entsteht für Mitarbeitende so nicht. Man wird nun sehr genau auf die jeweilige Umsetzung der neuen Grundordnung in den 27 (Erz-)Bistümern achten müssen.

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