Ein früherer Termin innerhalb der Kassensprechstundenzeit gegen einen Aufpreis von 150 Euro: So ein Angebot dürfen Ärztinnen und Ärzte gesetzlich Versicherten nicht machen. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf (Az.: 34 O 107/22), auf das die Verbraucherzentrale NRW hinweist, die selbst geklagt hatte.
Zahlen - oder mehrere Monate warten
Konkret ging es um einen Augenarzt, der über ein Online-Buchungsportal auch gesetzlich Versicherten Selbstzahler-Termine angeboten hatte. 150 Euro sollte ein Kassenpatient für einen früheren Augenarzttermin zahlen, den seine Ehefrau für ihn gebucht hatte - oder eben mehrere Monate warten. Darüber informierte eine Praxismitarbeiterin die Frau nach der Online-Buchung telefonisch. Letztendlich sagte die Frau den Termin für ihren Mann ab.
Der Mann wandte sich an die Verbraucherzentrale, diese mahnte den Augenarzt eigenen Abgaben zufolge ab. Weil der Mediziner darauf verzichtete, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, landete der Fall vor dem Landgericht Düsseldorf.
Sprechstundenzeit für Kassenpatienten
Das Gericht entschied: Der Augenarzt hat es künftig zu unterlassen, solche Termine anzubieten. Entscheidender Teil der Begründung: Der Termin gegen Aufpreis hätte innerhalb der Sprechstundenzeit stattgefunden, die für gesetzlich Versicherte vorgesehen ist. Hintergrund ist, dass Vertragsärztinnen und -ärzte dazu verpflichtet sind, mindestens 25 Stunden pro Woche für Kassenpatienten zur Verfügung zu stehen.
Das Gericht verwies in seinem Urteil zudem auf die geltende Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte. Demnach sei es ihnen nicht gestattet, etwa von Patientinnen Geschenke oder andere Vorteile zu fordern, «wenn hierdurch der Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird». Gegen diese Vorschrift habe der Augenarzt verstoßen.
Auf anderen Wegen zum schnelleren Arzttermin
Doch natürlich ist der Frust groß, wenn man sich in einer Facharztpraxis erst in vielen Monaten vorstellen kann - und die Versuchung, sich einen früheren Termin zu «erkaufen», vielleicht vorhanden. Davon raten die Verbraucherschützer allerdings ab - und verweisen auf Alternativen: So gibt es die Möglichkeit, sich vom Hausarzt oder der Hausärztin an eine Facharztpraxis weitervermitteln zu lassen. Dafür kann ein sogenannter Dringlichkeitscode zum Einsatz kommen.
Auch die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigung können auf der Suche nach einem Facharzttermin weiterhelfen. Das geht über die Telefonnummer 116117 oder über die gleichnamige App.
In Notfällen gibt es die Option, offene Sprechstunden aufzusuchen, für die es keinen Termin benötigt. Vertragsärztinnen und -ärzte müssen dafür mindestens fünf Wochenstunden freihalten.
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