Das Gerichtsurteil gegen den Mörder der 14-jährigen Ayleen aus Baden-Württemberg ist größtenteils rechtskräftig. Einen entsprechenden Beschluss vom 4. Juli dieses Jahres hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe jetzt veröffentlicht.
Demnach hat das Landgericht Gießen den Mann zu Recht wegen Mordes, versuchter Vergewaltigung, Nötigung, Entziehung Minderjähriger und Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu lebenslanger Haft verurteilt. Eine Revision des Angeklagten gegen den Richterspruch verwarf der BGH weitgehend. (2 StR 111/24)
Das gilt auch für die vom Landgericht festgestellte besondere Schwere der Schuld. Sie sorgt dafür, dass ein zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilter Täter nur in Ausnahmefällen schon nach 15 Jahren freikommen kann.
Der Fall
Der mittlerweile 31-Jährige und die Schülerin aus Gottenheim in der Nähe von Freiburg kannten sich aus sexualisierten Chats. Nach ersten Kontakten hatte der Deutsche die Jugendliche massiv bedrängt, Nacktfotos von ihr gefordert und sie damit erpresst, indem er drohte, ihre Eltern zu informieren, aber auch, sich umzubringen oder ihren Familienmitgliedern etwas anzutun. Am 21. Juli 2022 war der Mann dann nach Gottenheim gefahren, hatte Ayleen dort abgeholt und sie nach Hessen in ein Waldstück nahe Langgöns im Landkreis Gießen gebracht.
Für den Ablauf des Tötungsdelikts hielt das Landgericht zwei Versionen für möglich: Der Angeklagte könnte das Opfer gewürgt haben, um es zur Durchsetzung des Geschlechtsverkehrs wehrlos zu halten, dadurch sei die 14-Jährige zu Tode gekommen. Auch dass der Angeklagte das Mädchen nach einem Sexualdelikt erwürgte, um seine Identifizierung zu verhindern, hielt das Gericht für möglich.
Sowohl den Schuldspruch als auch die Strafe wegen des Tötungsdelikts bestätigte der Bundesgerichtshof. Damit seien die Verurteilung wegen Mordes, versuchter Vergewaltigung, Entziehung Minderjähriger, Nötigung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Einzelstrafe sowie die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld ebenso rechtskräftig wie die Verurteilung wegen Sichverschaffens kinderpornographischer Inhalte zulasten einer weiteren Geschädigten, erläuterte der BGH.
Einzelstrafe wegen Beschaffung von Kinderpornografie aufgehoben
Im Falle des letzteren Vorwurfs jedoch wurde die Einzelstrafe von zwei Jahren und drei Monaten aufgehoben. Grund dafür sei eine durch eine Gesetzesänderung bedingte Absenkung des Strafrahmens. Deshalb müsse eine andere als Schwurgericht zuständige Kammer des Landgerichts Gießen die Einzelstrafe für den Vorwurf neu verhandeln. Auf dieser Basis müsse dann auch eine neue Gesamtfreiheitsstrafe verhängt werden. Da das Urteil wegen Mordes rechtskräftig ist, kommt hier erneut nur eine lebenslange Freiheitsstrafe in Betracht.
Allerdings muss nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs neu über die im ersten Prozess angeordnete Sicherungsverwahrung entschieden werden. Durch die nachträgliche Gesetzesänderung seien auch die Voraussetzungen für die Sicherungsverwahrung nicht mehr gegeben, erläuterte der BGH. Die Staatsanwaltschaft könne nun erwägen, einen weiteren vom Landgericht festgestellten, jedoch bisher nicht angeklagten Vorwurf einzubeziehen. Konkret geht es laut BGH um einen Vorfall vom 24. Juni 2022, wonach der Angeklagte einer 13-Jährigen «in Kenntnis deren kindlichen Alters» während eines Videotelefonats seinen Penis gezeigt und onaniert haben soll.
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