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Gericht schafft Klarheit: Scheidung: Schwiegereltern können Schenkung zurückfordern

Gericht schafft Klarheit

Scheidung: Schwiegereltern können Schenkung zurückfordern

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    Wenn der Traum vom ewigen Eheglück zerplatzt, haben Schwiegereltern das Recht, vom angeheirateten Familienmitglied eine anteilige Rückzahlung der Schenkung zu verlangen.
    Wenn der Traum vom ewigen Eheglück zerplatzt, haben Schwiegereltern das Recht, vom angeheirateten Familienmitglied eine anteilige Rückzahlung der Schenkung zu verlangen. Foto: Martin Gerten/dpa/dpa-tmn

    Eltern, die ihrem Kind und dessen Ehepartner ein größeres Geschenk - wie etwa eine Immobilie - machen, gehen wohl üblicherweise davon aus, dass die Ehe auf Lebenszeit besteht. Trennt sich das Paar, haben Schwiegereltern das Recht, vom angeheirateten Familienmitglied eine anteilige Rückzahlung der Zuwendung zu verlangen. Das zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Az. 5 UF 48/23), auf das die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins hinweist.

    In dem konkreten Fall hatte das Paar seit 2005 gemeinsam in einem Haus gewohnt, das den Eltern des Mannes gehörte. Weil das Ehepaar das Haus in größerem Stil renovieren und ausbauen wollte, übertrugen die Eltern des Mannes das Haus 2012 jeweils zur Hälfte an Sohn und Schwiegertochter. Als es fünf Jahre später zur Trennung und dem Auszug der Frau kam, forderten die Schwiegereltern von ihr eine anteilige Rückzahlung der Schenkung in Höhe von rund 135.000 Euro - ausgehend davon, dass das Haus 300.000 Euro wert war.

    Grundlage für den Schenkungsvertrag entfällt

    Das Gericht gab den klagenden Schwiegereltern dabei zumindest teilweise recht. Weil die «Geschäftsgrundlage» der Schenkung mit der Trennung entfallen sei, müsse die Frau tatsächlich einen Teilbetrag zurückzahlen. Die Geschäftsgrundlage ist in diesem Fall die Idee der Schenkenden, die Familie des Sohnes würde die Immobilie für einige Zeit nutzen. Das ergibt sich dem Gericht zufolge schon aus dem Anlass der Zuwendung: Die Renovierungs- und Ausbaupläne zeugen von einer gemeinsamen Zukunftsgestaltung des Paares.

    Weil sich diese Erwartung nicht erfüllt habe, sei das Festhalten am Vertrag nicht zumutbar, so das Gericht. Entscheidend war für diese Einschätzung auch, dass der Wert der Immobilie einen erheblichen Teil des Vermögens der Schwiegereltern ausmacht.

    Unrealistische Vorstellung schadet Rückzahlungsanspruch nicht

    Allerdings muss die Ex-Schwiegertochter die Zuwendung nur anteilig zurückzahlen. Das Gericht ging davon aus, dass der Zweck der Schenkung nach 25 Jahren vollständig erreicht worden wäre. Nach dieser Zeit hätte wohl keiner der Beteiligten noch an eine Rückforderung der Schenkung gedacht oder diese erwartet. Weil ihr Sohn und dessen Ex zwischen Schenkung und Trennung nur fünf Jahre miteinander in dem Haus gewohnt haben, seien nur 20 Prozent des Zwecks erfüllt.

    Daher muss die Ex-Schwiegertochter die restlichen 80 Prozent, die zur Zielerreichung fehlen, zurückzahlen - in diesem Fall 120.000 Euro, weil das Gericht die Zuwendung bei einem Immobilienwert von 300.000 Euro auf anteilig 150.000 Euro bezifferte.

    Übrigens: Für die Entscheidung des Gerichts spielte es keine Rolle, ob die Erwartung an eine auf Lebenszeit bestehende Ehe angesichts einer Scheidungsquote von rund 36 Prozent realistisch war oder nicht. Entscheidend sei lediglich, dass die Schenkenden diese Erwartung tatsächlich gehabt hätten.

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